Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 23.02.1966 – 2 StR 417/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2072 054 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 417/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm $ vEEEEED aus Kl. geboren am NEED 1892 ir AB,
wegen Hehlerei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verur-
teilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu einer Gefängnis-
strafe von vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, Seine Revision hat Erfolg.
Die Darlegungen der Strafkammer zur inneren Tatseite begegnen durchgreifenden Bedenken. Im Urteil wird mehrfach gesagt, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, daß die zum Ankauf angebotenen Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt seien (UA S. 21, 47, 48). Das spricht dafür, daß die Strafkammer die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB anwenden wullte (vgl. dazu RGSt 55, 204; BGHSt 2, 146; BGH NJW 1955, 350; Börker DRiZ 1956, 11). Für die Beweisregel hätten jedoch nicht Umstände herangezogen werden dürfen, die erst nach dem Ankauf der Zinngegenstände eingetreten sind -— Schenkung des Bügeleisens, der Lupe und der Taschenuhr - (RGSt 55,
206).
An anderer Stelle des Urteils heißt es dann: "SC rechnete auch damit, daß die von ihm erworbenen Sachen durch strafbare Handlungen erlangt waren und nahm dies billigend in Kauf." Danach läge bedingter Vorsatz vor. Schließlich findet sich im Urteil der in sich unverständliche Satz, die Feststellungen hätten zur Überzeugung der Strafkammer ergeben, daß sa» "nicht nur den bloßen Verdacht einer strafbaren Herkunft der Sachen hatte, sondern hiervon überzeugt war und sie billigend in Kauf nahm." War der Angeklagte von der strafbaren Herkunft überzeugt, konnte er sie nicht mehr billigend in Kauf nehmen. Vielmehr wäre damit der direkte Vorsatz unmittelbar dargetan; der Angeklagte brauchte nicht zu wissen, un welche Straftat es sich im einzelnen handelte. Die Darlegungen sind nach alledem nicht miteinander vereinbar. Wird der direkte oder bedingte Vorsatz festgestellt, kann daneben die Beweisregel nicht angewendet werden (RGSt 55, 208). Da dem Urteil nicht einwandfrei
zu entnehmen ist, was die Strafkammer zur inneren Tatseite als festgestellt ansieht, war die Verurteilung aufzuheben.
Baldus Dotterweich Bundesrichter Dr.Willms ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschrei-
ben. Baldus
Kirchhof Meyer