Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.02.1966 – 5 StR 545/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Schauermann Uwe von R NEED zus Hamm, dort geboren am EEE 1935,
2. den Arbeiter Alfred R EEE» aus Han, geboren am mim 1926 ir Komme (Team) ,
wegen gefährlicher Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18.Februar 1966, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting | als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Dr . zu» in der Verhandlung,
Bunde sanwalt Dr . >
bei der Verkündung = als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus
für.
als Verteidiger des Angeklagten zu 2, Justizangestellte Cam als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle;
‚Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten von er _% und Rus®& wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg. vom 17.September 1965, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das
Schwurgericht zurückverwiesen, . ‚das auch über
die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
= Von Rechts wegen -
Gründe§
a ma:
Das Urteil muß, soweit es die Angeklagten von Ren und Ru betrifft, auf die von den Revisionen dieser Angeklagten erhobene Sachrüge hin aufgehoben werden, weil es an folgendem unlösbarem Widerspruch leidet:
Das Schwurgericht hat die gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) darin gesehen, daß die Angeklagten die Körper. verletzung "gemeinschaftlich" und "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen haben. Dabei stellt das Urteil zur inneren Tatseite auf Seite 24 UA fest:
"Sie kannten: ferner alle jenen tatsächlichen Umstände die ihre Tat zu einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB machten. Sie wußten selbstverständlich, daß sie gemeinschaftlich handelten. Ihnen waren ferner alle jene Umstände bekannt, die ihr Verhalten zu einer lebensgefährdenden Behandlung machten Sie wußten, daß ein Sturz von der Brücke in das erheblic! tiefer gelegene Fleet, gleichgültig, ob ein hoher oder niedriger Wasserstand zur. Tatzeit war, gleichgültig, ob ihr Opfer schwimmen konnte oder nicht, dessen Lebzr in jedem Fall äußerst gefährdete. All dies war ihnen als Hamburger Hafenarbeitern bekannt."
Das Urteil begnügt sich hiernach, soweit es sich um das Merkmal "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" handelt, nicht mit der Feststellung, daß die Angeklagten die-Jenigen Umstände kannten, aus denen sich die Lebensgefährdung ergab. Es stellt - überflüssigerweise, vgl. BGHSt 19,352 -
außerdem fest, daß sie sich auch der Lebensgefährdung als solcher bewußt waren.
Dem entspricht zwar, daß es auf Yeite, 29 UA heißt:
"Ferner fiel zu Lasten der Angeklagten von Reiiiib und
RuW ins Gewicht, daß sie eine beträchtliche Schuld
auf sich geladen haben. Ihr Verhalten kommt:'in subjek-
yauer Hinsicht sehr nahe an eine vorsätzliche Tötung eran.'"
Derartiges kann man allenfalls bei einer bewußt fahrlässigen Tötung sagen, wie sie sich aus den Feststellungen auf Seite 24 UA ergibt.
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Auf Seite 25 UA wird aber im Gegensatz hierzu eine bewußt fahrlässige Tötung als nicht nachweisbar bezeichnet, denn dort heißt es:
"Den Angeklagten konnte zwar nicht nachgewiesen werden, daß sie mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, daß sie nämlich die mögliche Todesfolge in ihre Vorstellungen eingeschlossen und sie billigend in Kauf genommen haben. Diese mögliche Folge ihres Tuns hätten die Angeklagten aber trotz des genossenen Alkohols bei gehöriger Überlegung erkennen können. Daß sie diese Überlegung aber = wovon nach dem allgemeinen Grundsatz, daß im Zweifel der dem Angeklagten günstigere Sachverhalt zu unterstellen ist, zu Gunsten der Angeklagten auszugehen ist -
unterlassen haben, begründet gegen sie den Vorwurf der Fahrlässigkeit."
Der Widerspruch betrifft Art und Umfang der Schuld. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf ihn beruht.
Für die neue Verhandlung vor dem Tatrichter wird noch auf folgendes hingewiesen: § 358 Abs.2 StPO hindert das Schwurgericht nicht, die Angeklagten wegen Totschlags zu verurteilen. Er verbietet nur, eine nach Art oder Höhe schwerere Strafe zu verhängen.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Kersting