Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 11.02.1966 – 4 StR 656/65

4. Strafsenat

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of 2097 079. BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A StR 656/65 er {83 URTEIL in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Mohammed Hammon 5 EEE -

alias Slimen HUB - , ohne festen \ohnsitz, geboren 1939 in Nilarokko, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes.

%

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender),

Bundesrichter Dr. TFlitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache vird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

NT

- 3.

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von cinem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge hat Erfolg.

In den Strafzumessungsgründen hat die Strafkammer ausgeführt, seiner - des Angeklagten - primitiven Grundhaltung habe es entsprochen anzunehmen, "daß er sich mit Gewalt nehmen dürfe, worauf er einen Anspruch zu haben glaubte" (UA 6 unten). Aus dicser Unterstellung hat sie gefolgert, der Angeklagte sie nach Beeinflussung durch den Zeugen H@&- a Dicer Aurch andere Umstände zu der Auffassung gelangt, er dürfe zur Belohnung für seine Freigebigkeit mit der Zeugin PD schlafen. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb dieser "Glaube", für dessen Vorliegen das Urteil allerdings jede nähere Darlegung vermissen läßt, den Beschwerdeführer nicht auch zu der Auffassung gebracht haben sollte, er habe einen Anspruch auf Ersatz der von ihm $cmachten Aufwendungen für alkoholische Getränke und dürfe diesen durch Wegnahme der Geldbörse der Frau WB vcriirklichen, Von ihrer Annahme aus hätte die Strafkammer infolgedessen erörtern müssen, ob nicht dem Anscklagten dic zum inneren Tatbestand des Raubes gehörende Absicht rcechtswidriger Zucignung fehlte (vel. dazu BGHSt 17, 87, 90;

BGH GA 1962, 144). Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, die Tat des Angcklagten könı wegen Fchlens der Absicht rechtswidriger Zueignung nicht als Raub bestraft werden, so würde sie sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung zu prüfen haben (BGH GA 1962, 144).

Scharpenseel Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal