Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 09.02.1966 – 4 StR 171/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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rt e1_: 074 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL§

in der Strafsache

gegen

dem Schmied Felix ı iii zus CAM ee er

wegen Unzucht mit Kindern,

Zu

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 15. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenscel als Vorsitzender,

Bundc srichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

FundesanvaltB in üer Verhandlung... Overstaatsanwalt WB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 1966 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiber bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteles, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Frceisprechung im übrigen - wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Was zu deren Begründung in der Rechtfertigungsschrift im einzelnen vorgetragen wird, vermag der Revision allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn diese Ausführungen bevegen sich nur auf tatsächlichem Gebict und enthalten ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die Feststelluugen sowic deren denkfehler- und widerspruchsfreie Würdigung durch die Strafkammer. Das Urteil muß aber auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden, weil die Erwägungen des Landgerichts zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten unvollständig sind und aus diesem Grunde durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken begegnen,

Der zur Tatzeit 61 Jahre alte, bisher nicht bestrafte Angeklagte hat sich an kleinen Kindern in einer Weise unsittlich vergangen, wie sie für beginnenden altersbedingten Abbau des Hemmungsvermögens typisch ist. Zwar hat die Strafkamner den Urteilsabschnitt, in dem sie die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten behandelt, mit der Bemerkung abgeschlossen, sie habe keineswegs den Eindruck gehabt, daß bei dem Angeklagten infolge scines Alters die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB in Frage kommen könnte. Dieser Eindruck beruht aber, wie die vorangehenden Darlegungen deutlich erkennen lassen, allein

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darauf, daß sich der Beschwerdeführer bei seiner Verteidigung sehr geschickt verhalten und durch seine Einlassung gezeigt habe, welche Dinge er habe zugeben dürfen

und welche zu seinem Nachteil gereichen könnten. Das mag für eine gute Intelligenz und für das Vorhandenscin der Fehigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Tuns sprechen. Damit ist jedoch die Frage nicht beantwortet, ob nicht etwa scin Vermögen, dieser Einsicht gemäß zu handeln, zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Zu den krankhaften Störungen der Geistestätigkeit gehüren nämlich auch Störungen des Willens-, Gefühls- und Trieblebens, die nicht von einer Beeinträchtigung der Verstandestäti. keit begleitet sind. Solche durch beginnenden Altersabbau bedingte Störungen können nach wissenschaftlicher Erfahrung auch bei Menschen mit sonst noeh gut erhaltener Intelligenz vorhanden sein. Das Erscheinungsbild kann organische Altersschäden, die sich auf die Widerstandsfähigkeit gegen die Versuchung zur Verübung von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern auswirken, geradezu verdecken und für den medizinischen laien unerkennbar machen. Daher wird ein Gericht in derartigen Fällen die Frage der Zurechnungsfähigkeit in der Regel nicht ohnc die Hilfe eines auf dem Gebicte des Altersabbaues erfahrenen Psychiaters entscheiden können (BGH NJW 1964, 2213).

Das Urteil des Landgerichts muß somit aufgehoben und

zur nochmaligen Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angcklagten zurückverwiesen werden. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite können jedoch bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).

Scharpenseel Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal