Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 09.02.1966 – 2 StR 528/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Nur Verfügungen des Richters selbst, nicht auch die ihrem Vollzug dienenden Handlungen anderer, nichtrichterlicher Personen unterbrechen die Verjährung.
2072 056
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 68
Nur Verfügungen des Richters selbst, nicht auch die ihrem Vollzug dienenden Handlungen anderer, nichtrichterlicher Personen unterbrechen die Verjährung.
BGH, Beschl. v. 9. Februar 1966 - 2 StR 578/65 - LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 528/65 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Melker Fritz Hans 5 El , ohne festen Wohnsitz,
geboren an EEE 1917 in 1 zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.
Der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Bremen vom 9. Juli 1965 wird
das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit er wegen falscher Namensangabe gegenüber einer zuständigen Behörde in zwei Fällen zu Haftstrafen verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Insoweit.hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 10. Juli 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in 18 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unä wegen versuchten Betruges im Rückfall in 13 Fällen - insoweit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher -, ferner wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Verleumdung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu 31 Geldstrafen sowie wegen falscher Namensangabe gegenüber einer zuständigen Behörde (Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB) in zwei Fällen zu Haftstrafen von je zwei Wochen verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen ährenrechte auf vier Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet,
Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung wegen falscher Namensangabe krfolg, weil die Strafverfolgung wegen dieser Übertretungen verjährt ist.
Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist die VerjJährung dadurch unterbrochen worden, daß der Vorsitzende der Strafkammer am 13. Juli 1965 die Revisionsschrift mit einem Sichtvermerk versah und die Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme von der Revisionseinlegung anoränete. Die nächsten richterlichen Handlungen sind ausweislich der Akten erst am 21. und 25. Oktober 1965 vorgenommen worden, also zu einer Zeit, als die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 3 StGB) bereits abgelaufen war.
Vorher, nämlich am 7. Oktober 1965, ist allerdings dem Verteidiger in Ausführung der Verfügung vom 13. Juli 1965 das Urteil zugestellt worden. Diese Zustellung ist indessen
für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Zwar
wird im Schrifttum überwiegend die Meinung vertreten, daß auch der Vollzug einer richterlichen Anordnung unterbrechende Wirkung habe, weil eine Handlung nicht dadurch ihren Charakter als richterliche verliere, daß sich der Richter zu ihrer Vornahme einer Mittelsperson bediene. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Sie läßt sich auf die in IK 8. Aufl. Anm. I 2, 3. Abs. zu § 68 StGB angeführten Entscheidungen nicht stützen; denn diese stellen sämtlich nur auf die richterliche Anordnung selbst, nicht aber auf ihren Vollzug ak. Hingegen hat das Reichsgericht bereits in der Entscheidung RGSt 8, 310 ausgesprochen, daß auch bei richterlichen Verfügungen, denen eine in der Zukunft sich äußernde Wirksamkeit innewohne, für die Frage der Verjährungsunterbrechung nur die Verfügung selbst maßgebend sei. Dieser Ansicht, der auch andere Gerichte zugestimnt haben (vgl. OLG Köln GA 1960, 251 und die dort angeführten Entscheidungen), schließt sich der erkennende Senat an. Wesen und Rechtsfolgen der Verfolgungsverjährung, die ein unbedingtes Verfahrenshindernis schafft, nötigen, wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, zu einer engen Auslegung des § 68 StGB (vgl. u.a. BGHSt 16, 193, 196). Daher kann nur der Verfügung des Richters selbst und nicht auch den ihrem Vollzug dienenden Handlungen anderer, nichtrichterlicher Personen unterbrechende Wirkung beigemessen werden. Der Lauf der Verjährungsfrist würde sonst an Ereignisse geknüpft, die weder unmittelbare richterliche Handlungen darstellen noch im allgemeinen hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Vornahme unmittelbarerrrichterlicher “inwirkung unterliegen. Da dieser Zeitpunkt häufig dem Zufall oder dem Ermessen der mit dem Vollzug der Anordnung befaßten Personen überlassen bleibt, hinge die Unterbrechung der Verjährung nicht mehr, wie es § 68 Abs. 1 StGB vorsieht, allein von einer richterlichen Entschließung und Tätigkeit
ab.
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Das Verfahren ist somit auf Kosten der Staatskasse einzustellen, soweit der Angeklagte wegen falscher Namens-
angabe verurteilt worden ist.
Im übrigen ist das Rechtsmittel sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung offensichtlich unbegründet. Zu bemerken ist dazu nur, daß die Strafkammer unter III 1 des Urteils irrtümlich den Fall 8 als denjenigen bezeichnet hat, in dem der Angeklagte auch den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat. Bei der Strafzumessung ist sie jedoch, wie sich aus der Höhe der erkannten Einzelstrafen ergibt, zutreffend davon ausgegangen, daß es sich hierbei um den Fall 7 handelt.
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