Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 08.02.1966 – 4 StR 216/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2132 100 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_216/66 URTEII
— u en un an den
in der Strafsache
gegen
lie Sparkassenangestellte Ingrid W OB zu:
"SG: zcvoren am GE :940 ir ven:
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 16. Septenber 1966, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Generalbundesanwalt ME in ser Verhandlung, Bundesanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED. EEE: als Verteidiger,
Justizengestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die kevision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Februar 1966 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sechs Vergehen der fahrlässigen Tötung und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung - sämtlich in Tateinheit begangen - zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer ist zu der Strafe von neun Monaten Gefängnis nach einer Abwägung der Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe gekommen, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Daß die Angeklagte "über die Folgen ihres Verhaltens echte Reue gezeigt" hat (UA 17), steht nicht in Widerspruch dazu, daß sie "ein Verschulden an dem Unfall und seinen Folgen" bestritten hat (UA 7). Zwar ist der hier von der Strafkammer gebrauchte Ausdruck 'Reue'" insofern mißdverständlich, als "Reue" im allgemeinen Sprachgebrauch die Mißbilligung einer begangenen Tat, also eines Verhaltens, bedeutet und sich nicht auf die Folgen einer Tat bezieht.
Die Strafkammer meint jedoch ersichtlich, daß der Angeklagten die Folgen ihres Verhaltens ehrlich leid tun. Daß sie aber nicht nur diese, sondern auch ihr Verhalten selbst bedauert, korımt an anderer Stelle des Urteils zum Ausdruck, wo es im ..amen der Erwägungen zur Strafaussetzung heißt, bei der ‚.geli.gten läge "ein einmaliges Versagen" vor, "das sie selbst tief bedauert" (UA 18). Es ist indes nicht ausgeschlossen, ein Verhalten zu bedauern oder auch zu bereuen, ohne dabei ein Verschulden im strafrechtlichen Sinn zuzugeben. Yicht jedes menschliche Fehlverhalten erfüllt in Bezug auf der dadurch verursachten schädlichen Erfolg schon den strafrechtlichen Begriff der Fahrlässigkeit.
Die Strafkammer hat bei der Erörterung der Schuldfrage zutreffend ausgeführt, daß eine Fahrlässigkeit der Angeklagten nicht deswegen entfiel, weil sie sich durch den angesichts der Verkehrslage nicht begründeten Aufschrei ihrer Mutter hat erschrecken lassen oder weil der neben ihr sitzende Vater ihre Fahrweise nicht beanstandet hat. Diese beiden Umständ durfte sie aber auch bei der Strafzumessung insoweit be-
- ü-
rücksichtigen, als es sich um den Grad der Fahrlässigkeit der Argeklazten handelte. Wenn deren zu Erregungszuständen neigende Kutter sich auf der bis zum Unfailzeitpunkt vierstündigen Fahrt völlig ruhig und unauffällig verhalten hatte, konnte
die Angeklagte durch den plötzlichen Aufschrei stärker überrascht werden als wenn die Mutter ihr schon durch ein früheres aufgeregtes Verhalten Veranlassung gegeben hätte, sich auf eine vorhardene Erregung einzustellen. Auch die Tatsache,
daß die Argekiagte zur Unfallzeit mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h fuhr, ohne daß ihr Vater, den sie
als gewisserhaften Kraftfahrer kannte, entsprechend seiner sonstigen Gewohnheit ihre Fahrweise rügte und sie zur Vermirderung der Geschwindigkeit anhielt, war ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Erörterung des Grades der Fahrlässigkeit
der Angeklagten herangezogen werden durfte, weil das Verhalten des Vaters geeignet war, sie in der Meinung zu bestärken, sie fahre richtig.
Die Revision meint, die Strafkammer habe nicht hinreichend serücksichtigt, daß die Angeklagte außer dem Tod zweier "Nichster Angehöriger den Tod einer vierköpfigen Familie verschuldet habe, die "ohne eigenes Verschulden Opfer der leichtsinrigen Fahrweise der Angeklagten geworden" sei. Diesem Einwand steht zunächst schon entgegen, daß das Gesetz dem Tatrichter nicht vorschreibt, welches Gewicht er den verschiedenen Gesichtspunkten, die für die Strafzumessung in Betracht kormen, bei der Festsetzung der Strafe beizumessen hat. Darüber hinaus hat die Strafkammer hier straferschwerend "besonders": terücksichtigt, "daß die Angeklagte durch ihre Handlungsweise gleichzeitig sechsfach gegen dasselbe Strafgesetz verstoßen hat’ (UA 18). Daß die vier Insassen des entgegenkommenden üsterreichischen Fahrzeugs ohne irgend ein Mitverschulden ein Opfer der fehlerhaften Fahrweise der Angeklagten geworden sind, ist nach den Urteilsgründen so offensichtlich, daß es von der Strafkammer bei der Strafbemessung nicht übersehen worden sein kann; in dem Unterlassen einer ausdrücklichen
iervorhebung liegt daher kein Rechtsfehler.
Es ist ferner nicht richtig, daß die Strafkammer "den Gedanken der Generalprävention völlig außer acht gelassen vrd die Möglichkeiten der abschreckenden oder erzieherischen “irkung ciner Strafe nicht erörtert hat". Zwar sagt sie nach der Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Unstände nur, daß danach eine Gefängnisstrafe von neun Monaten schuldangemessen und ausreichend sei, "um den Strafzweck zu erreichen". Daß hier mit "Strafzweck" alle Strafzwecke gemeint sind, die berücksichtigt werden können, insbesondere auch die abschreckende unä erzieherische Wirkung der Strafe auf die Angeklagte und der Gedanke der Abschreckung anderer, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, vor allem aus den Erwägungen, mit denen die Strafkammer der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt hat. Dadurch, daß die Strafkammer mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Angeklagten die Strafe zur Bewährung aussetzte, hat sie zur Gerüge zu erkennen gegeben, daß ihr auch eine höhere Strafe zıcht geboten erschien, um erzieherish auf die Angeklagte inzuwirken und sie vor künftigem leichtsinnigen Fahren abzuschrecken. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer weiter erirtert, daß die Verbüßung der Strafe zur allgemeinen Abschreckurg nicht notwendig sei, und damit zum Ausdruck gekracht, daß auch der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer zeine höhere Strafe fordere.
Entgegen der Meinung der Revision ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs, 2 StGB chne Rechtsirrtum bejaht. Daß es in diesem Zusammenhang nicht fehlerhaft war, von einem einmaligen Versagen zu sprechen, das die Angeklagte selbst tief bedauert (UA 18), ist bereits ober erörtert.
-6 -
Die Strafkammer hat auch im Ergebnis ohne Rechtsirrtum angenornmen, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht gebietet. Sie meint, die Öffentlichkeit werde es in diesen Fall verstehen, daß die Angeklagte die Strafe nicht zu verbüßen brauche (UA 19). Damit will sie erkennbar sagen, daß die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Belange der Hinterbliebenen der Zubilligung einer Strafaussetzung nicht im Wege stehen. Sie begründet das in rechtlich unangreifbarer Weise Somit, daß auch die Angeklagte selbst durch den Verlust von zwei ihrer nächsten Angehörigen bei dem Unfall schwer getrofifen ist.
In den Ausführungen zum öffentlichen Interesse an einer Strafvollstreckung hat die Strafkammer mit Recht (vgl. BGHSt 6, 175, 126 £) erwogen, ob der Gedanke der allgemeinen Abschreckung eine Verbüßung der Strafe verlange. Sie hat das mit folgender Begründung verneint (UA 19): "Wer nicht schon durch die Folgen dieses Unfalles zu größter Aufmerksamkeit und Konzentration im Straßenverkehr gemahnt wird, könnte auch durch die Vollstreckung der Strafe an der Angeklagten nicht zu größerem Verantwortungsbewußtsein angehalten und von leichtsinniger Fahrweise abgeschreckt werden." Mit diesem nicht ganz unmißverständlichen Satz hat sic jedoch nicht zum Ausdruck bringen wöllen und gebracht, daß ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung aus Gründen der allgemeinen Abschreckung umso weniger bestehe, je schwerer die Folgen des Unfalles seien. Das wäre in der Tat fehlerhaft, weil gerade bei Verkehrsunfällen mit sehr schweren folgen das Öffentliche Interesse an der Strafverbüßung besonders sorgfältig zu prüfen ist. Indes sind die Ervigungen der Strafkammer anders gemeint und sollen besagen,
daß angesichts der besonders tragischen Umstände gerade dieses Verkehrsunfalls eine Vollstreckung der Straie aus Gründen der allgemeinen Abschreckung nicht erforderlich sei; in diesen
- in der Tat besonders liegenden - Fall könne eine größers Wirkung nach außen auch durch eine Verbüßung der Strafe durch die Angeklagte nicht erzielt werden. So verstanden, sind die Darlegungen der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dice Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts,
Scharpenscel Flitner Mayr Sanders Hürxthal