Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 08.02.1966 – 4 StR 165/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2129 020 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 165/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Konditor und Maler Günter J ED zu: EEE, geboren am ED 1936 in BEE 9 oerschiesien,
wegen Nötigung zur Unzucht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 70. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ÜW in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Februar 1966 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zu Un-
zunsten des Angeklagten erkennen.
2. Das gilt auch für den Strafausspruch. Die Erwägung, zu Lasten des Angeklagten sei sein "aggressives Vorgehen"! zu bewerten, kann nicht als eine bei der Strafbemessung unzulässige Verwendung eines Tatbestandsmerkmals angeschen werden. Damit hat die Strafkammer vielmehr ersichtlich die Art und Weise berücksichtigt, wie sich der Angeklagte hier verhalten hat, indem er gegenüber seinem Opfer nicht nur Gewalt anwandte, sondern ihm auch mit "Umbringen" ärohte. Angesichts einer solchen Handlungsweise, durch die der Ange klagte das Opfer in Todesangst versetzte, zudem beide Altecı nativen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichte, ist die straferschwerende Bewertung seines Vorgehens als "aggressih aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. j
Scharpenseel Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal