Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 08.02.1966 – 1 StR 588/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 100 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Lehrerin Ingeborg 1 EB :.: ED. geboren an GE 1935 in SERIE CR,

wegen Kindestötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Fischer

Mai

Pikart

als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtaanwalt Dr. EEE =: GEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I von 19. Juli 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse

zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprechung der Angeklagten von dem Vorwurf der Kindestötung vergeb-

lich.

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Tatrichter hat die beiden Ärzte als Zeugen vernommen, die die Angeklagte nach der Geburt behandelt hatten, und hat ferner zwei medizinische Sachverständige zu Rate gezogen, einen außerplanmäßigen Professor für gerichtliche Medizin, der die Kindesleiche geöffnet und untersucht hatte, und einen Landgerichtsund Nervenfacharzt. Die beiden Sachverständigen haben es übereinstimmend für möglich gehalten, daß die Angeklagte, vie sie behauptet hatte, in den ersten Monaten der Schwangerschaft Blutungen hatte, die sie für Regelblutungen hielt, und daß die Geburt als Sturzgeburt verlief, während oder nach der die Angeklagte infolge des Geburtsschockskurze Zeit ohnmächtig oder einer Ohnmacht nahe war. Diese Auffassung stimmt mit dem einschlägigen Schrifttum überein (vgl. Mueller, Gerichtliche Medizin 1953 S. 960, 962, 983; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 8. 394). Die Staatsanwaltschaft und die übrigen Verfahrensbeteiligten haben in der Hauptverhandlung die Sachkunde der gehörten ? Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen und weder beantragt noch angeregt, zusätzlich noch einen Frauenarzt hinzuzuziehen. Irgendwelche Umstände, die den Tatrichter dazu gedrängt haben könnten, das gleichwohl von sich aus zu tun, sind bei dieser Verfahrenslage nicht dargetan.

2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.

Das Schwurgericht hat eine vorsätzliche Kindestötung verneint. Es hat sich nicht in der Lage gesehen,. der Angeklagten, deren Unaufrichtigkeit es erkannt und bei der Wertung ihrer Einlassung berücksichtigt hat, zweifelsfrei zu widerlegen, daß sie, eine Erstgebärende, die die Geburt einleitenden \/ehen als Stuhldrang angesehen habe und infolge der - möglichen -— Sturzgeburt und des dadurch ausgelösten Schocks unfähig gewesen sei, das Kind rechtzeitig vor dem

£rtrinken in dem Klosett zu bewahren, Aus Rechtsgründen kann dieser Auffassung nicht entgegengetreten werden.

Auch den Nachweis, daß die Angeklagte fahrlässig den Tod ihres Kindes verursacht habe, hat der Tatrichter geglaubt, nicht führen zu Können. En ist davon ausgegangen, daß die Angeklagte einer Kenntnis ihrer Schwangerschaft bis Mitte Januar 1963 nicht überführt werden könne, weil nach ihrer - mit der Lebenserfahrung vereinbaren und deshalb nicnt widerlegbaren - Darstellung bei ihr bis Dezember 1962 Blutungen eingetreten seien, die sie als Regelblutungen angesehen habe, und weil sie keinerlei Schwangerschaftsbeschwerden verspürt habe. Später mußte die Angeklagte nach der zutreffenden Auffassung des Schwurgerichts freilich mit einer Schwangerschaft rechnen, weil ab Januar 1963 ihre Blutungen ausgeblieben waren und weil sie, stärker werdend, im März 1963 durch die Frage ihrer Vorgesetzten deutlich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Wie die insoweit von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision mit. Recht hervorhebt, war die Angeklagte nun verpflichtet, sich rechtzeitig durch eine ärztliche Untersuchung über ihren Zustand Klarheit zu verschaffen und für die künftige Geburt vorzusorgen. Das hat auch das Schwurgericht angenommen. Es hat aber gemeint, der Angeklagten insoweit keine Säumigkeit vorwerfen zu können, weil sie ihre Schwangerschaft aus verschiedenen im Urteil aufgeführten Gesichtspunkten auf den Verkehr, den sie im Jamuar 1963 hatte, und nicht auf den früheren, im Sommer 1962 vollzogenen Verkehr zurückgeführt habe. Diese auf tatsächlichen Gründen beruhende und nach der Levenserfahrung jedenfalls mögliche Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Vom Boden dieser für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen aus kann auch aer Auffassung des Tatrichters nicht entgegengetreten werden, daß dic Angeklagte, die glaubte, erst seit Januar 1965

schwanger zu sein, aus ihrer Sicht nicht pflichtvwiärig säumig handelte, als sie erst am Tage vor der Geburt cine Ärztin - vergeblich - aufsuchte und am Tattage selbst nicht bereits bei Beginn der Blutungen, sondern erst bei deren Stärkerwerden nach einem Arzt schickte, der dann infolge der für sie nicht voraussehbaren unä von ihr auch nicht vorausgesehenen Sturzgeburt um kurze Zeit zu spät kam.

Demnach hat die Revision keinen Erfolg. Für eine An-

ordnung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO besteht keinerlei Anlaß.

Hübner Seibert Fischer Mai Pikart