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BGH Urteil vom 01.02.1966 – 5 StR 528/65

5. Strafsenat

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5 StR_ 528/65

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Reinhold S EEEENEE»> aus Natbergen Kreis Ommmiis,

geboren am Emm 19373 ir. Igguuiie (\ EEE) »

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R. u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt (GEEEEEEED> als Vertreter der Buhdesanwaltschaft, Rechtsanwältin EEE 2.1: Teils _ als Verteidigerin, Justizangestellte ie» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3.September 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem. 3. September 1965 in dieser Sache. erlittene Untersuchungshaft, "swweit sie . R drei Monate übersteigt, auf die Strafe angereoh#® °

= Von Rechts wegen -

Gründe§

I, ",

Die Verfahrensrüge (Verletzung des’ § 244 Abs.2 StPo) ist unbegründet. Die angeblichen Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen ergeben sich nicht aus dem Urteil.

Es kann dahingestellt bleiben, ‘ob unter‘ diesen Umständen eine Aufklärungsrüge überhaupt‘ därauf gestützt werden könnte, daß die Zeugen widersprechende Aussagen gemacht haben. Denn angesichts des Geständnisses des Angeklagten vor der Polizei brauchte sich dem Gericht die vermißte Aufklärung keinesfalis aufzudrängen. .

II.

Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, enthält sie ausschließlich Angriffe gegen die Beweiswürdigung, auf die das Rechtsmittel der Revision Nicht gestützt werden kann.

III.

Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Die ‚Strafkammer berücksichtigt. zugunsten des Angeklagten, ‚daß die, Tat ihm. persönlichkeitsfremä ist, ‚und, billigt ihm ‚deshalb mildernde Umstände zu. Es ist aaher keinesfalls zu beanstanden, daß sie nicht daneben wegen der Alkoholeinwirkung, die ja gerade leicht zu

sonst persönlichkeitsfremden Taten führt, noch eine weitere Strafmilderung nach § 51 Abs.2 StGB für angemessen erachtet hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting