Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 24.01.1966 – 1 StR 303/66

1. Strafsenat

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2134 014 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_303/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

aus BEE:

den Kraftfahrer Heinz-Dieter K NEED

geboren am EEE 1940 in vREEEEEEEEEEED ;

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

er A. Sstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vcn 30. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Lundesrichter Dr. Flitner Lundesrichter Mayr Lurdesrichter Dr.Dr. Spiegel Eundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

vie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lerdgerichts Bochun vom 24. Januar 1966 wird verworfen.

Ter Argeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

ver Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinreit mit der Verführung eines unbescholtenen Mädchens (8§ 176 1 Nr. 3, 182, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einen verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verchren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist un-

begründct.

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er Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß seinem Antrag ın der Hauptverhandlung nicht stattgegeben worden sei, Else TED 215 Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie mit dem ihn belastenden Zeugen Günter DB - entgegen dessen Aussage irn der Hauptverhandlung - nicht über das Alter der Anni SU - dcs Opfers der Tat - gesprochen habe. Zu Unrecht habe, so meint die Revision, das Landgericht angenommen, daß die in das Wissen der Else TED zestelite Tatsache für ie Urteilsfindung keine Bedeutung habe,

Daß der ablehnende Beschluß keine ausreichende Begründung enthalte, weil sich das Landgericht auf die Erklärung beschränkt habe, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeuturg, anstatt die Bedeutungslosigkeit im Hinblick auf die in den §§ 34, 244 Abs. 3 StPO getroffene Regelung im einzeinen darzulegen (vgl. BGHSt 2, 284, 286; BGH HJW 1953, 535 Mr. 21), hat die Revision nicht geltend gemacht. Daher treucht nicht erörtert zu werden, ob hier nicht schon eine r./kere Eegründung entbehrlich gewesen wäre, weil auch ohne -ie allen Verfahrensbeteiligten bei Verkündung des Beschlusses erkernbar war, weshalb die unter Beweis gestellte Behauptung is für die Entscheidung bedeutungslos angesehen wurde. Jedenfells hat die Strafkammer den Beweisamtrag im Ergebnis zu TZecht abgelehnt. Es bedurfte nämlich nicht der Klärung, ob Ser Zeuge Günter DB Kenntnis von dem Alter der Anni SB Surch Elise TB oder auf andere Weise erlangt ratte, nachdem das Landgericht auf Grund der eigenen Einsassung des Angeklagten bei dessen polizeilicher Anhörung im Yorverfahren durch den in der Hauptverhandlung als Zeugen verner.menen Kriminalhauptmeister FEB zu der Überzeugung gelargt war, der Angeklagte habe von Günter DW vor der Tat

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erfsrren, daß Anni EMEEEED crst :3 Jahre alt war. Demnach

t richt zu beanstanden, daß die Strafkammer die unter Beweis ellte Fehauptung als für die Entscheidung bedeutungslos rgesehen hat.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgereinen Sachbeschwerde weder zum Schuld- noch zum Strafaussiruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Scharpenseel Flitner Mayr

Spiegel Hürxthal