Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 21.01.1966 – 4 StR 539/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

A» BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hondformer Hans Georg PeEB zus MD — WB: :ort geboren am I 1946, zur Zeit in Ve

£} .

wegen gewerbsmäßiger Unzucht zwischen Männern u. E

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung . vom 21. Januar 1966, an der teiigenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel ais Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Sanders

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

. als beisitzende Richter,

. Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE :« der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. «IE. EEE als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

'Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Mai 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteis zu tragen.

Ihm wird die UIntersuchungshaft. in dieser Sache geit ı dem 22. Mai 1965 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

u in er rn en ur run a en a dan re man

Der Angeklagte ist der gewerbsmäßigen Unzücht zwischen Männern in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit zrpressung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter

Erpressung, der Erpressung in vier weiteren Fällen und des Dicbstahls in einem Falle für schuldig befunden worden. Da: Landgericht hat ihn deswegen zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfanren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet,

1. Entgegen der Ansicht dor Revision ist nicht ersicht lich, ob die Strafkammer das "vorläufige Gutachten" des Professors Dr. Trube-Becker vom 16. November 1964 (HA Bd. 3 Bl. 376) wenn nicht durch Verlesung, so doch durch Vorhalt- . in dic Hauptverhandlung eingeführt hat, Indessen kann das auf sich beruhen. Jedenfalls bestand, zumal da die Blutentnahme im Falle 10 erst etwa 9 Stunden nach der Tat geschah, für das Landgericht kein Anlaß, die festgestellte Blutalkoh: konzentration von 0,05 %0 unter Berücksichtigung der von de; Revision außer Betracht gelassenen Nahrungsmittelaufnahme auszuwerten, Der noch nicht 20jährige Angeklagte ist, wie es im Urteil (UA S. 3) heißt, "ans Trinken gekommen", also. alkoholgewohnt. Seine in der Hauptverhandlung gegebene Schilderung vom Tatablauf entspricht nach den Urteilsfeststellungen seinem Verhalten bei früheren, nicht alkoholbedingten Straftaten. Auch hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine ins einzelne gehende, scine Angaben im Ermittlungsverfahren (HA Bad. 3 Bl. 7 £f) wesentlich erweiternde Darstellung vom Tatgeschehen gegeben, ohne: sich, im Gegensatz zu seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren, darauf zu berufen, daß er wegen vorangegangenen Alkoholgenusscs keine genauen Angaben machen könne (HA Bd. 3 Bl. 492). Überdies haben, wie noch ergänzend bemerkt sci, weder der Angeklagte noch scin Verteidiger für notwendig erachtet, in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Auswertung des "vorläufigen Gutachtens" anzutragen.

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2, Ebenso unbegründet wie die Aufklärungsrüge sind die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision.

Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Opfer des Angeklagten in den Fällen 5 und 9 a diesem allerdings schon Geldzahlungen zugesichert, bevor es zum wechselseitigen Onanieren kam. Danach aber versuchte der Angeklagte im Falle 5 mehr als die zugesagten 20 DM, nämlich 50 DM, von seinem Opfer zu bekommen, indem er ibm Anzeige bei der Polizei wegen gleichgeschlechtlicher Betätigung endrohte. Im Falle 9 3, in dem ihm vor der wechselseitigen Befriedigung Geld ohne Nennung einer Summe für seine Mitwirkung bei der Unzucht in Aussicht gestellt war, erreichte er es unter der Drohung, sein Opfer wegen dessen verbotener Betätigung anzuzeigen,

200 DM ausbezahlt zu erhalten. Somit bestehen gegen den Schuldspruch im Falle 5 wegen gewerbsmäßiger Unzucht in Tateinheit mit versuchter Erpressung (§§ 175 a Nr. 3, 253, 43 StGB) und im Falle 9 a wegen gewerbsmäßiger Unzucht in Tateinheit mit Erpessung (§§ 175 a Nr. 3, 253 StGB)keine rechtlichen Bedenken. E

Im Falle 6 gab das Opfer dem Angeklagten zu veratchen, daß er Geld verdienen könne, wenn er sich mit ihm gleichgeschlechtlich betätige. Der Angeklagte lehnte das aber ab und drohte wegen dieses Ansinnens seinem Opfer Anzeige bei der Polizei an, wenn es ihm nicht Geld gebc. Daraufhin erhielt der Angeklagte 10 DM. Auch in diesem Falle greift daher dic Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung (§ 253 StGB) zu Unrecht an.

Gleiches gilt im Falle 9 b, in dem der Angeklagte etwa zwei bis drei Wochen nach der unter 9 a behandelten

Straftat sein Opfer bei zufälligem Wiedertreffen erfolgreich mit Anzeige bei der Polizei wegen gleichgeschlechtlicher Betätigung bedrohte, wenn es ihm kein Geld gäbe.

Die. sachlichrechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils halten ebenfalls im übrigen auch unter Berücksichtjgung der mündlichen Ausführungen des Verteidigers vor den . Senat zur Strafzumessung, rechtlicher Nachprüfung sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch stand.

Von der Befugnis des § 74 JGG macht der Senat keinen. Gebrauch. = | i =

Scharpenseel — Flitner . Mayr

Sanders Spiegel