Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 11.01.1966 – 1 StR 551/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2064 047
IM NAMEN DES VOLKES
Pr URTEIL in der Strafsache gegen
den Fabrikarbeiter Hans HEEMD aus IeiHB, Kreis EB: zevoren an GE 1957 3: SEN. Kreis To
wegen Entführung u.a.
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter lLoesdau Eundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. Em»
als Vertreter der Bundesanwaltschalit,
Rechtsanwalt um u> MED
‚als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Juli 1965 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß das Wort "versuchter" vor "leichter Körperverletzung" entfällt. |
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu i tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Entführung wider Willen in Tateinheit mit Nötigung, leich-
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ter Körperverletzung und Beleidigung sowie wegen ciner weiteren Nötigung und einer weiteren Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
l. Mit der Verfährensrüge macht die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend. Sie hält nicht für genügend aufgeklärt, ob der Angeklagte die ihm zur
Last gelegten Überfälle auf Frauen wirklich auf einsamen und unbeleuchteten Straßen und in einem unbewohnten Ge=- biet ausgeführt habe, wie das Urteil feststelle. Auf Grund welcher Beweismittel das Landgericht nähere Fest=- stellungen hierüber hätte treffen sollen, gibt die Revision indes nicht an. Das Revisionsvorbringen ist daher insoweit unzulässig (vgl. EGHSt 2, 168).
2. Die Sachrüge wendet sich dagegen, daß das Landgericht - im Falle Edeltraud Hgg (UA 2, 3) - keinen Rücktritt vom Entführungsversuch (§ 46 Nr. 1 StGB) angenonm:.en habe. Die Revision meint, das Verhalten des Angeklasten, der sein Moped auf den Widerspruch des Mädchens verlangsamt und ihr dadurch das Abspringen ermöglicht habe, hätte als freiwillige Aufgabe der beabsichtigten Entführung gewürdigt werden müssen. Das ist jedoch nicht richtig. Das Urteil stellt fest, daß Edeltraud Hu nachdem der Angeklagte entgegen seiner Zusage vom richtigen Wege abgebogen war, zu schreien begann, ihm mit beiden Fäusten auf den Rücken trommelte, ihre Schuhe auf dem Boden schleifen ließ und abzuspringen versuchte. Als ihr dieser Versuch endlich gelang und sie anschließend zurücklief, wurde sie, vie die Urteilsbegründung fortfährt, vom Angeklagten verfolgt
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und behindert, schließlich eingeholt und belästigt. Daß das Landgericht unter solchen Umständen in der - ersichtlich auf den heftigen Widerstand der Überfallenen zurückzuführenden - Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit keine freiwillige Aufgabe der Entführungsabsicht geseher hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch im übrigen begegnet die Begründung des Schuldspruchs keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere für die Annahme zweier Vergehen der vollendeten Nötigung in den Fällen Edeltraud Hgg (UA 3) und Gisela kg (UA 4). Daß es dem Angeklagten zunächst einmal darauf ankam, die beiden Mädchen mit Gewalt von ihrem ungehinderten Heimweg abzuhalten und zur Duldung von Zudringlichkeiten zu veranlassen, wird durch das Vorhandensein weitergehender Vorstellungen nicht ausgeschlossen. Mit Recht ist die Strafkammer daher in beiden Fällen davon ausgegangen, daß der Angeklagte seine Nötigungsabsicht in vollem Umfang verwirklicht hat.
Der Schuldspruch enthält nur insofern eine Unstimmigkeit, als der Urteilsspruch - abweichend von den Gründen, die zutreffend eine vorsätzlich begangene leichte Körperverletzung behandeln - irrigerweise von einer "versuchten" leichten Körperverletzung spricht. Hier liegt ein offenbares Versehen vor, das durch Streichung des fehlerhaften Zusatzes berichtigt werden kann.
Die Strafzumessungserwägungen und die Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es unbedenklich, wenn das Landgericht dem Schutzbedürfnis der arbeitenden weiblichen Bevölkerung Rechnung getragen hat. Daß der Angeklagte bei
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der Rückkehr von seiner Arbeitsstätte selbst den \Vjeg zu benutzen hatte, auf dem er dann tätlich wurde, ändert nichts daran, daß er sich für sein Vorgehen einsame und unbeleuchtete Straßen ausgesucht hat, die von den von der Arbeit heimkehrenden Frauen passiert werden mußten.
.\ Beibert Fischer Loesdau
Mai Pikart