Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 21.12.1965 – 5 StR 489/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 489/65 9109 046 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Rentner Otto M EEE au: Tg geboren am 901 in vg (Niedersachsen),

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung.:vom 21.Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

‘ Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting

".. a1l8 beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte (ww

als .Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten Mi segen das Urteil des 'Landgerichts in Hamburg vom

6.Mai 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten “En ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Was zunächst die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten (Automaten-) Diebstahls angeht, so meint die Revision, das Landgericht habe gegen. § 244 Abs.2 StPO verstoßen, weil es nicht "zu nächtlicher Stunde durch eine Tatortrekonstruktion sich davon überzeugt. habe, wie weit der Zeuge Klggpw bei Nacht unter den gegebenen. Beleuchtungsverhältnissen zuverlässige Wahrnehmungen" habe machen können, Notfalls hätte noch "ein Augenarzt als Sachverständiger hinzugezogen werden müssen, um sich gutachtlich darüber zu äußern, ob die Brille des Zeugen KI@WWB ausreiche, auch nachts ... genau beobachten zu können", u

Dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Weder. die vermißte Augenscheinseinnahme noch die Hinzuziehung eines Sachverständigen waren erforderlich. Denn die Strafkammer konnte sich, ohne 'gegen § 244 Abs.2 StPO zu verstoßen, von der Sehtüchtigkeit des Zeugen Kl auch unter den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen bei der Tat auf Grund eigener Feststellungen in der Hauptverhandlung, insbesondere der Aussage des Zeugen und der die Aussage bestätigenden Ermittlungsergebnisse mit hinreichender Gewißheit selbst ein Bild machen. Eine weitergehende Beweisaufnahme drängte sich dem Landgericht nicht auf; Anträge des Angeklagten oder seines Verteidigers in dieser Richtung sind nicht gestellt worden.

2, Ohne dahingehenden Antrag brauchte es sich (in

Bezug auf die Verurteilung wegen Hehlerei auf Grund wahlweiser Feststellung) der Strafkammer auch nicht aufzudrängen,

-4-

-4-,

. zur Prüfung der ohnehin unwahrscheinlichen Darstellung des

Beschwerdeführers die Buchungsbelege des Kaufhauses RE einzusehen und einen "informierten Angestellten" des Kauf-

hauses als Zeugen zu vernehmen.

II. Die Sachrüge

1. Die Einzelausführungen zur Sachrüge enthalten in weiten Teilen, insbesondere zu I 1 und 3 der Revisionsbegründung, unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, die keinerlei Rechtsfehler erkennen läßt.

2. a) Ohne Erfolg wiederholt die Revision im übrigen ihr Vorbringen in der Hauptverhandlung vor der Strafkanner, der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte Weg seien im Sinne des § 46 Nr.1i StGB freiwillig von dem Versuch des Automatendiebstahls zurückgetreten. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, beide Angeklagten hätten ihr Tun nur deshalb eingestellt, "weil es ihnen nicht gelang, den Automaten zu öffnen" (UA S.17, vgl. hierzu auch UA S.8).

b) Die Meinung der Revision, der Beschwerdeführer hätte im zweiten Falle nicht wegen schweren Rückfalldiebstahls oder wegen Hehlerei, sondern nur "wegen einfacher Hehlerei" verurteilt werden dürfen, ist rechtsirrig. Die Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage "schwerer Rückfalldiebstahl oder Hehlerei" ist zulässig. Insoweit wird auf BGHSt 16,184,187 und die dort weiterhin angeführte Rechtsprechung verwiesen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhange dartun will, eine Teilnahme des Beschwerdeführers an dem Einbruch in die Gastwirtschaft SCHE sei unmöglich, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.

-5-

3, Unzulässig sind auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils. Mit der Revisionsbegründung wird das Ermessen des Tatrichters als solches angegriffen, Rechtsfehler werden jedoch nicht aufgezeigt.

‚Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüf des Urteils hat Rechtsfehler weder zum Schuld- noch zum Straf ausspruch. ergeben. Die Revision des Angeklagten vr daher. zu verwerfen. =

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt | Koffka Siemer Schmitt Kersting |