Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.12.1965 – 2 StR 501/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 030 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 501/65 URTEIL in der Strafsache gegen
den Leichtmatrosen Manfred HD zu:
DEE OR , dort geboren an ED 1943;
wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Senatspräsident Scharpenseel Bundesrichter Dr: Dotterweich Bundesrichter Kirchhof u Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Bin der Verhandlung, Oberstaatsanvwalt m Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
5. andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Sachbeschwerde greift durch. Zwar ist entgegen der „einung der Revision nicht als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden, daß die Jugendkammer eine die Zurechnungsfählgkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat ausschließende Bewußtseinsstörung trotz der Menge des von ihm zuvor genossenen Alkohols verneint und im Hinblick hierauf nur eine erhebliche Verminderung des Hemnungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angenommen hat. Zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch Anlaß, daß das Urteil jede Erörterung darüber vermissen läßt, ob und inwieweit sich der Alkoholgenuß zur inneren Tatseite ausgewirkt hat. br kann nämlich nicht nur das Hemnungsvermögen des Angeklagten, sondern auch dessen Fähigkeit beeinträchtigt haben zu erkennen, daß die Schläge, die er seinem Opfer versetzte, dessen Tod zur Folge haben konnten. Die Jugendkammer hätte sich daher mit den Auswirkungen des von dem Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols nicht allein unter dem Gesichtspunkt des 5 51 StGB auseinandersetzen, sondern sie hätte prüfen und würdigen müssen, ob nicht der Geisteszustand, in dem sich der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses befand, es ihm unmöglich machte, die Unstände zu erfassen, deren Nichterkennen an sich den Vorwurf fahrlässigen Handelns rechtfertigen würde.
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden. Im übrigen sei zu dem erschwerenden Merkmal des tödlichen Ausgangs einer Körperverletzung noch bemerkt, daß der Tod deren Folge sein muß. Demnach kann hier den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den tödlichen Ausgang nur für den Zeitpunkt treffen, in dem er sein Opfer geschlagen hat. Ob die Jugendkammer dies durchveg
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beachtet hat, könnte nach den Darlegungen auf S, 5 U gewissen Bedenken begegnen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Kirchhof leyer