Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.12.1965 – 1 StR 585/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2065 053 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_585/65 Alan, URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Gera W EU zu: um: dort geboren an EEE 13:2, zur zeit in dieser
Suche in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtenof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstolle,
für Recht erkannt:
Die Rovision des Angeklagten gagen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. August 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
‚Ihm wird die Untorsuchungshaft seit dem 19.August 1965, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Strafo angerechnet.
Von Rechts wegen
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Io Der Angeklagte ist u.a. vorbestraft;
a) durch Urteil des Jugenäschöffengerichts Nürnberg von 27. August 1959 wegen schweren Diebstahls u.a. mit einer Jugendstrafce von unbestimnter Dauer (verbüßt am 27.Juli 1963);
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b) durch Urteil des Schöffengerichts Nürnberg vom 14. Januar 1964 wegen versuchten schweren Diebstahls mit vier Monaten Gefüngnis. Die Tat wurde begangen am 2. November 1963 und die Strafe war verbüßt am 14. Oktober 1964.
II. Nunmehr hat ihn die Strafkammer wegen gemeinschaftlich bogangenen schweren Diebstahls i.R. in zwei Fällen "mit insgesamt drei Jahren Gefängnis bestraft". Tatzeiten; 27. härz und 30. April 1965.
III. liiergegen hat er Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
a) Der Schuldspruch, gegen den sich die Revision nicht besonders wendet, läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
db) Die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan.
c) Das Landgericht hat unter anderem strafschärfenä verwertet, der Angeklagte sei erst im Oktober 1964 aus "4-jähriger" Strafhaft entlassen worden (S. 8 UA). Der von der Revision insoweit gerügte Widerspruch liegt in Wirklichkeit nicht vor. Es sollte ersichtlich heißen; !aus viermonatiger" Strafhaft. Denn anschließend wird betont, bei jener "2. Bestrafung" sei damals versucht worden, den Angeklagten durch eine relativ milde Strafe auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen (S. 8, 9 UA). Damit war die Strafe von 4 Monaten Gefängnis gemeint. Bei ihren weiteren Angriffen zu diesem Punkt übersieht die Revision, daß die für die erste Tat ausgeworfene Einzelstrafe nicht sehr erheblich über der gesetzlichen Mindeststrafe des § 244 Abs. 2 StGB liegt. Dabei hat das Landgericht nicht einmal strafschärfend berücksichtigt,
daß der Angeklagte es gewesen war, der den Nitangeklagten SED 215 Tatgenossen gewonnen hatte. Bezüglich der Einsatzstrafe für die zweite Tat versucht der Verteidiger, seine eigene Strafzumessung an Stolle der des Landgerichts zu setzen. Diese aber ist rechtlich nicht angreifbar.
Nach alledem ist dic Revision als unbegründet zu verwerfen.
Hübner Seibert Loesdau Mai Pikart