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BGH Urteil vom 03.12.1965 – 4 StR 553/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Max C OD zus EEE zeboren am GE 1917 ir. vo "u

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 3. Dezember 1965, in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner ' Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr.. Spiegel ‘ Bunrdesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt uw als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9 in der Verhandlung, Justizangestellteriiw bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juli 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftigen Strafe wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Gesamtstrafe von einen, Jahr Gefängnis verurteilt worden.

- 3.

Seine Revision bleibt erfolglos.

Die als Verfahrensrüge bezeichnete Beanstandung des angefochtenen Urteils enthält nur unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Der Senat sieht insbesondere keinen sachlichen Mangel darin, daß das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob | die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Das könnte nur der Fall und irı Rahmen der Sachrüge beachtlich sein, wenn den Gründen des angefochtenen Urteils Anhaltspunkte zu entnehmen wären, die eine solche Erörterung notwendig machten. Die Tatsache allein, daß der Angeklagte im Alter von 47 Jahren zum ersten Nal ein Sittlichkeitsverbrechen beging, genügte in dieser Hinsicht nicht. Bezeichnender Weise hat auch der Beschwerdeführer selbst zu diesem Punkt nichts vorgebracht.

-4-

Da auch die Prüfung der zum Strafausspruch gegebenen Begründung keinen rechtlichen Mangel erkennen ließ, war die Revision zu verwerfen.

wWillms Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal