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BGH Urteil vom 26.11.1965 – 4 StR 554/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maschinenformer Hans Bernd T EEE zu: vom; geboren am ED 924 in SB zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Mordes,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 29. April 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

ee a

Der Angeklagte ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist unbegründet.

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Die Darlegungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision gegen sie gehen fehl.

Die rechtliche Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe außer der Arglosigkeit auch die Wehrlosigkeit seines Opfers zur Tatzeit ausgenutzt (vgl. BGHSt 19, 321}, wird durch die Urteiisfeststellungen getragen. Die Revision, die zu Unrecht auch die Feststellung besonderer Verwerflichkeit des Verhaltens des Angeklagten für erforderlich hält (BGHSt 9, 385, 388), läßt außer Acht, daß die Ehefrau des Angeklagten nach dem Sachverhalt von dessen blitzschneilem Vürgegriff völlig überrascht war. Sie versuchte nur einen kurzen Moment, sich dem Angriff des Angeklagten zu entziehen. Eine Öffnung der Wagentür zur Flucht kam nach dem Sachverhalt nicht in Frage. An welcher Örtlichkeit ‚die Tat sich zutrug und wie diese beschaffen war, ist im Urteil abschließend festgestellt. Daß das Schwurgericht zu diesen seinen Feststellungen auf Grund denkwidriger Überlegungen gekommen sei, wie die Revision möglicherweise behaupten will, wird nicht erkennbar. Eine in einer Backgasse gelegene nur wenig beleuchtete Stelle in der Nähe eines Kinderspielplatzes kann zur Nachtzeit als ausgesucht abgelegen angesehen werden, auch wenn sich Häuser in der Nähe befinden.

Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner, daß der innere Tatbestand nicht hinreichend erörtert worden sei.

Im Falle heimtückischer Tötung muß der Täter die Umstände kennen, die sein Tun als heimtückisch erscheinen lassen. Dazu genügt es nicht, daß er die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung "heimtückisch töten" stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise wahrzunehmen hätte, ohne ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung zu erfassen. Vielmehr muß er ihre Bedeutung für die Tat erkannt

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haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit begründet sein soll (BGHSt 6, 120). Das hat das Schwurgericht beachtet. Denn die Begründung des Urteils läßt die Überzeugung des Schwurgerichts davon erkennen, daß der Angeklagte sich gerade beim Übergang von seinen Zärtlichkeiten zum Töten der "äußeren Situation und der Ahnungslosigkeit seiner ihm vertrauenden Frau bewußt" gewesen ist.

Der Angriff der Revision auf diese Feststellung des Schwurgerichts geht fehl. Seine tatsächliche Annahme, der Angeklagte habe das gekennzeichnete Bewußtsein trotz seiner Erregung gehabt, widerspricht nicht den Denkgesetzen. Der Täter kann die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit oft schon "mit einem Blick" in sein Bewußtsein aufnehmen (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144). Allerdings ist es auch denkbar, daß ihn eine starke Erregung daran hindert. Ob diese so wirkt, hängt von der Gestaltung des einzelnen Falles ab.

Das gilt auch für die weitere Frage, ob die Erregung das Bewußtsein des Täters stört oder seine Geistestätigkeit krankhaft beeinträchtigt und dadurch seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, aufhebt oder erheblich vermindert (§ 51 StGB). Daß letzteres hier der Fall gewesen sei, hat das Schwurgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen rechtlich unangreifbar verneint. Die Angriffe des Beschwerdeführers auf diese Dar-

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legungen verkennen, daß nicht von dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vor der Hauptverhandlung, sondern von seinem in der Hauptverhandlung mündlich abgegebenen Gutachten auszugehen ist. Den Nachweis für ihre Behauptung, daß das Gegenteil geschehen sei, hat die Revision nicht geführt.

Willns Flitner Mayr

Sanders Hürxthai