Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.11.1965 – 4 StR 531/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 531/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Winfried S guuEimENENED DEE, zevoren an EEE 1951 ir ou
aus
wegen Unzucht zwischen Männern,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr, Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > in der Verhandlung, OberstaatsanvaltD vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22, Juni 1965, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer -
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175 a Nr. 3, 73 StGB) zu Gefängnis
verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen:
a) Die Strafkammer hatte aufgrund eingehender Erörterung des Geschlechtslebens des Angeklagten und des umfassenden Gutachtens des stellv. Leiters des Instituts für Sexualforschung bei der Universität Hamburg (vgl. dazu 4 StR 285/62 vom 21. September 1962) keine Zweifel an der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Es stellt daher keinen Verfahrensverstoß dar, wenn sie die Beiziehung des Dr. Schmitz oder eines anderen Sachverständigen nicht für nötig hielt. Dies um so weniger, als auf die Gedankengänge-des Dr. Schmitz im Hamburger Gutachten miteingegangen wurde und weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Antrag auf zusätzliche Aufklärung gestellt haben.
b) Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Jugendlichen mußte sich der in der Beurteilung von derartigen Aussagen erfahrenen Jugendstrafkammer die Anhörung eines Sachverständigen nicht von Amts wegen aufdrängen. Die Revision behauptet nicht, daß einer der Jugendlichen besondere aus dem Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufwies. Außerdem wurden die Aussagen der Jugendlichen durch die kinlassung des Angeklagten im wesentlichen bestätigt.
c) Im übrigen sind die Verfahrensrügen unzulässig: Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe es unterlassen, die sittliche Vergangenheit der Zeugen aufzuklären, führt sie keine Beweismittel an, die das Land-
gericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte benutzen können (BGHSt 2, 168). Die Aufklärungsrüge kann ferner nicht darauf gestützt werden, dem vernommenen Sachverständigen sei eine bestimmte Trage nicht gestellt worden.
2. Die Sachrüge:
Jedoch kann das Urteil auf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben, weil es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verführung i.$S. des § 175 a Nr. 3 StGB sowohl bei der ersten Unzuchtshandlung mit dem Jugendlichen RO vie bei der späteren Unzucht mit RB und zwei weiteren Jugendlichen in der Wohnung des Angeklagten keine Feststellungen zur inneren Tatseite enthält und überdies im zweiten Fall es trotz gewisser gegenteiliger Anhaltspunkte nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, daß die beiden anderen Jugendlichen nicht schon von sich aus zur Unzucht bereit waren. Zwar mag es nach dem im Urteil geschilderten Tatgeschehen in beiden Fällen so gewesen sein und sogar naheliegen, daß der Angeklagte es von vornherein bei der Anknüpfung der Bekanntschaft zielbewußt darauf anlegte, nicht bereits von sich aus hierzu bereite Jugendliche für sein unzüchtiges Treiben zu gewinnen. Doch wäre es Sache des Tatrichters gewesen, die für oder gegen das eine oder das andere sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen und zu bestimmten Feststellungen zu gelangen.
Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung wieder in beiden angeführten Fällen ein Verbrechen nach § 175 a Nr. 53 StGB bejahen, so wird es zu beachten haben, daß ein tateinheitlich hinzutretendes fortgesetztes Vergehen nach
§ 175 StGB die beiden Verbrechen nicht zu einer Handlung im Rechtssinne zusammenfassen könnte (BGHSt 18, 26). Zum Begriff der Verführung wird auf die Entscheidung BGHSt 13,
228 sowie auf RG HRR 1937, 1560 verwiesen.
Willms Flitner Mayr
Sanders Spiegel