Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 19.11.1965 – 2 StR 431/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2075 008 IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hasan Ü 9 zus Po; sehoren an GB 1957 in A Würkci, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich _ Bundesrichter ° Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ww bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Strafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß der Dolmetscher, der für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten zugezogen worden war, in der Hauptverhandlung nicht vereidigt worden ist (§ 189 Abs. 1 GVG) und sich auch nicht auf seinen allgemeinen Dolmetschereid berufen hat (§ 189 Abs. 2 GV@). Schon vor der Hauptverhandlung war er laufend in dieser Sache herangezogen worden; er hatte sich auch in der Haftprüfung vom 12. Februar 1965 noch vor der Eröffnung: des Hauptverfahrens einmal auf seinen allgemein geleisteten Dolmetschereid berufen (Bl. 83 d.A.}. Dies galt jedoch nur für diesen Verfahrensabschnitt und wirkte nicht für die Zukunft. Die Bedeutung der Hauptverhandlung für das ganze Strafverfahren gebietet es, daß, mag der Dolmetscher im Vorverfahren auch den Eid nach § 189 Abs. 1 GVG geleistet oder sich nach § 189 Abs.2dl auf seinen allgemeinen Dolmetschereid berufen haben, diese Prozeßhandlungen zu ihrem Beginn erneut vorgenommen werden; denn nur so können sich die Prozeßbeteiligten davon überzeugen, daß dieser auch dem Schutz des Angeklagten dienenden Vorschrift Genüge getan ist (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., § 189 GVG Anm. 3). Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Entscheidung durch den Mangel beeinflußt ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden (vel. RGSt 75, 332, 333), ohne daß auf die weiteren Rügen eingegangen zu werden braucht.

Es sei nur noch bemerkt, daß die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung, "der Angeklagte habe seine Tat bis zuletzt hartnäckig geleugnet und damit gezeigt, daß er noch nicht die Kraft gefunden habe, sich zu dem begangenen Unrecht zu bekennen", den Eindruck erwecken

können, die Strafkammer habe das Bestreiten der Tat durch den Angeklagten unzulässig straferschwerend gewertet.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning