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BGH Urteil vom 12.11.1965 – 4 StR 475/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_475/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Rolf RB zus SE, dort gcboren ar ED : 9 :,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt WW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14, Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe fällt weg.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung vregen schverer Körperverletzung: Das Landgericht hat zwar, wie die Urteilsgründe ergeben, in Wahrheit keine schwere (§ 224 StGB), sondern eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körpeiverletzung nach § 223 a StGB angenonnen.

Auch für diese Verurteilung reichen die Feststellungen jedoch nicht aus, Die einzige Handlung, die als Körperverletzung in Betracht steht, ist der Tritt des anderweit verfolgten Metzgers SP sezen den Geschlechtsteil des Verletzten DB 1 Was bis dahin geschehen war, der Stoß, den der Angeklagte EM in den Rücken versetzte, der Versuch Se. EB: Bein zu stellen, was dieser als harmlose Rempelei unter Berufskollegen ansah, die "Rangelei" zwischen See» und EB Sie sich gepackt hielten und hin und herschoben, wobei der Angeklagte sich im Rücken Es aufhielt und diesen an der Jacke festhielt, dies alles erfüllt den Tatbestand einer Körperverletzung noch nicht, Der Begriff des Mißhandelns setzt eine Einwirkung auf den Körper des Ver-Letzten voraus, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr

als unerheblich beeinträchtigt (BGH NJW 1953, 1440; BGHSt 14, - 269, 271). Bei dem Angeklagten kommt deshalb eine gemeinschaftliche und darum gefährliche Körperverletzung nur dann

. in Betracht, wenn er Mittäter, nicht etwa nur Gehilfe, der

von SB besangenen Körperverletzung gewesen ist (BGH

JZA 1952, 46). Dafür würde es zwar zur äußeren Tatseite genügen, aaß er den Verletzten an der Jacke festgehalte

und SB dadurch bei der Tatausführung unterstützt hat (BGH NJW 1951, 410). Zur inneren Tatseite ist jedoch erforder lich, daß er mit der Mißhandlung EB einverstanden gewese ist, und zwar in der Weise, daß er seine eigene Tätigkeit durch die Handlungen Ss vervollständigen und auch diese sich zu eigen machen wollte, seinen eigenen Tatbeitrag also nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten angesehen hat (BGHSt 8,

393, 396). Bine solche Willensübereinstimmung setzt zwar keine ausdrückliche Absprache, EWBzu verprügeln, voraus; cs genügt, daß sie sich stillschweigend aus den Umständen ergibt (OGHSt 2, 352, 355). Hierzu fehlen jedoch im Urteil jegliche Feststellungen. Das nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte und SB der Gelabörse TB: zcmeinsan 150.-- DM entnommen und für sich behalten haben. Die Erwägungen im Urteil hierzu sind frei von Rechtsfehlern. Die Revision greift in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts an»

Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht trotz Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge des Alkoholgenusses von der in § 51 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafmilderungsmöglichkeit deshalb keinen Gebrauch gemacht hat, weil der Angeklagte schon früher erhebliche Straftaten unter Alkoholeinwirkung begangen hat.

Diese Entscheidung berücksichtigt die den Angeklagten wegen der Wiederholung der Straftaten unter Alkoholeinfluß treffende größere Schuld und hält sich damit im Rahmen des tatrichterlichen pflichtgemäßen Ermessens (BGHSt 7, 28, 31).

Daß das Strafmaß in diesem Fall durch die Verurteilung wegen Körperverletzung beeinflußt sein Könnte, ist auszuschließen.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.

Willms Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal