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BGH Urteil vom 03.11.1965 – 2 StR 351/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

207 IM NAMEN DES VOLKES * 086

2 StR_351/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt und Taxiunternehmer Günther RP aus

DEE, äort geboren ar B '925:;

wegen Gewaltunzucht.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltergg> | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 2. April 1965, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg (Lahn) zurückverwiesen.

Von Rechte wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des

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Angeklagten, mit der er sich gegen dic Verurteilung wendet, hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Behandlung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, eine Auskunft des Wetteramtes Offenbach/Main darüber einzuholen, "daß es am 12. August 1964 nachmittags in Dillenburg weder geregnet noch gefusselt habe". Die Strafkammer hat diesen Antrag durch Beschluß abgelehnt, "weil die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, nänlich daß es zu der betreffenden Zeit nicht geregnet habe, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr". Im Urteil führt sie sodann zu dem Beweisthema noch folgendes aus:

Es ist für die Urteilsfindung unbedeutend, daß es möglicherweise an diesem Tage auch nicht leicht geregnet hat, wie der Angeklagte sich im Gegensatz zu der Zeugin einläßt. Für die Entscheidung ist es nämlich letztlich nicht bedeutsam, ob die Zeugin wegen eines möglichen Nieselregens oder aus einen anderen Grunde in den Wagen des Angeklagten eingestiegen war. Die Zeugin wollte zu ihrem Hotel, dem Hessischen Hof, zurückgebracht werden, der, was gerichtsbekannt ist, in nicht unerheblicher Entfernung vom Bahnhof liegt.

Allerdings war die Strafkammer durch die Wahrunterstellung nicht gehindert, die Beweisbehauptung nachträglich als für die Entscheidung ohne Bedeutung zu behandeln. Die Ausführungen im Urteil, die aufzeigen, aus welchen Erwägungen die Strafkammer bei der Urteilsfindung am Ablehnungsbeschluß festhielt, werden indessen dem Sinn des Antrages nicht gerecht. Zwar kommt es nicht darauf an, aus welchen Grunde Heidemarie Nargau in den Wagen einstieg, wenn sie wirklich nur zu ihrem Hotel zurückgebracht werden wollte. Gerade diese von ihr bekundete Absicht, also die Wahrheit des angegebenen Motivs, bestritt der Angeklagte jedoch, und der Beweisamtrag war erkennbar dazu bestimmt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in diesem Punkte und damit im ganzen zu

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erschüttern. Dazu war er auch nicht ohne weiteres ungeeignet, und zwar umsoweniger, als nicht ersichtlich ist, aus welchem! anderen als dem von ihr angegebenen Grunde Heidemarie sich entschlossen haben könnte, für den Weg zum Hotel einen Mietwagen zu benutzen. Die Ausführungen im Urteil gehen hierauf nicht ein. Daraus muß geschlossen werden, daß die Strafkammer sich dieser Zielrichtung des Antrages nicht bewußt gewesen ist und deshalb aus rechtsirrigen Erwägungen von der beantragten Beweiserhebung abgesehen hat. Da das Urteil hierauf beruhen kann, muß es aufgehoben werden.

Ein weiterer - sachlichrechtiicher - Mangel, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils nötigt, liegt in folgenden: Nach Auffassung der Strafkammer "wußte der Angeklagte aus dem Verhalten der Zeugin vom 10.8.1964, daß diese nicht bereit war, sich mit ihm in irgendeiner Weise einzulassen" (UA Bl. 9). Zu den Geschehnissen an jenem Tage "hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, "daß er bei dieser Gelegenheit im vollen Einverständnis mit der Zeugin Ne herumgeschmust habe und daß es zu Umarmungen, nicht jedoch zu Küssen gekommen sei" (UA Bl. 3, 4). Dazu heißt es bei der Beweiswürdigung, daß die Angaben der Zeugin Ks - richtig: N - zu unbestimmt gewesen seien, um die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen (UA B1.7). Es muß daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß Heidemarie NEM zunächst seine Liebkosungen nicht nur hinnahm, sondern sogar erwiderte und daß ihre in der Sachverhaltsschilderung (UA Bl. 3) erwähnte Abwehr sich nur gegen seinen Versuch richtete, sie zu küssen. Diese Auslegung liegt umso näher, als es im Urteil heißt, der Angeklagte habe die Zeugin, nachdem sie ihn abgewehrt hatte, sofort nach Dillenburg gefahren. Bei einer solchen Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten Heidemaries dem Angeklagten das Bewußtsein vermitteln mußte, daß sie sich keinesfalls mit ihm einlassen werde. Die Auffassung der Strafkammer entbehrt daher einer hinreichenden Grundlage. Sie kann aber die Feststellungen zur inneren Tatscite zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben.

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Das sonstige Vorbringen der Revision braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden. Es sei jedoch bemerkt, daß die weiteren Verfahrensbeschwerden unbegründet sind.

Baldus Scharpenseel Kirchhoi

Meyer | Henning