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BGH Beschluss vom 02.11.1965 – 5 StR 427/65

5. Strafsenat

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5_StR 427/65

BUNDESGERICHTSHOF 2099 002

BESCHLUSS§

In der Strafsache

gegen

1. den Schlosser Heinz M dort geboren am zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Arbeiter Boris TOD zus ze

dort geboren an 1939, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlicher Notzucht

eus Bag.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2.November 1965 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten MeiEl> und FB wird das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 26.Mai 1965 gemäß § 349 Abs.4 StPO im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als nicht über die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden worden ist. In diesem Umfange wird die Sache an eine Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Anrechnung der weiterhin erlittenen Untersuchungshaft und über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- 2. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten MED una TOD weräen nach § 349 Abs.2 StPO

als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe§

Bei Verkündung des angefochtenen Urteils - am 26.Mai 1965 - konnten die durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.Februar 1965 jeweils verhängten Gefängnisstrafen noch nicht verbüßt sein,und die Gründe des angefochtenen Urteils schließen die Möglichkeit nicht aus, daß das frühere Urteil am 26.Mai 1965 bereits rechtskräftig war (vgl. BGHSt 12,1).

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker

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