Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 02.11.1965 – 1 StR 449/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2067 031 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
25249785 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Haurer Dieter H END zu: SCHE: geboren am EB 1357 i: Dei,
wogen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht orkanntı
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Saarbrücken von 14. ai 1965 insoweit
mit den Feststellungen aufgehoben, als dem angeklagten die Strafaussotzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang. wird die Sache zu neuer Verhandlung und zntscheidung, auch über die Kusten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:zs
Die Revision des zu drei lionaten Gefängnis verurteilten Angeklagten, der allgemein die Verletzung des
- 53.
I sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch offensichtlich unbegründet.
Die ütrafaussetzung zur Bewährung hat jedoch das Landgericht nur mit der Begründung versagt, daß die Strafe gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Irgendwelche Tatsachen hat es dazu nicht festgestellt. Das Revisionsgaricht kann daher nicht nachprüfen, ob die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht versagt worden ist. Wegen dieses sachlichrechtlichen Fehlers muß deshalb das Urteil in diesem Punkt aufgehoben werden.
Hübner Seibert Fischer Mai Pikart