Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 27.10.1965 – 2 StR 296/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2074 083 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 296/65
in der Strafsache
gegen
1.) die Zimmervermieterin Maria K EB : zer. Tem aus TB. dort geboren ar EEE 1900,
wegen Betruges,
2.) den kaufmännischen Angestellten Artur I EEE aus
TOD. geboren am GEB 1901 in Tun
wegen Beihilfe zum Betrug.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EWw bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtanwal t EEE :: GE als Verteidiger der Angeklagten K>. Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Angeklagten Kb gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. Januar 1965 wird 1.) in den Fällen 25 und 26 (Rep und Kö) das Verfahren
vorläufig eingestellt, 2.) das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. , Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. II. Die Revision des Angeklagten JB wirä verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte KW wegen Betruges in 29 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, den Angeklagten JB wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten KW führt in zwei Fällen zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, Das Rechtsmittel des Angeklagten IB hat keinen Erfolg.
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Mit Ausnahme der Fälle 25 und 26 sind die Betrugsmerkmale überall bedenkenfrei nachgewiesen. Wie die Schilderung der Einzeltaten in Verbindung mit der ihr vorangestellten zusammenfassenden Darstellung ergibt, hat die Angeklagte ihre Darlehensgeber oder "stillen Teilhaber" über ihre verzweifelte finanzielle lage und die Gewinnmöglichkeiten aus ihrem Pensionsbetrieb (Rendite von 5 bis 6 % im Monat} bewußt getäuscht und dadurch zur Hergabe der Gelder bestimmt. Soweit sich in dieser Schilderung Wendungen wie "zumeist", "manchmal", "vielfach" finden, wird damit ersichtlich auf die wechselnden Täuschungsmethoden hingewiesen, deren sie sich in den einzelnen Fällen Jeweils bedient hat.
Den Vermögensschaden sieht die Strafkammer an sich zutreffend in einer Vermögensgefährdung der Gläubiger. Dies gilt auch für die Fälle 1, 6, 8 und 28, in denen die Angeklagte unter dem Druck ihrer Geldgeber mehr zurückgezahlt hat, als sie erhalten hatte.
In den Fällen 25 und 26 ist allerdings zweifelhaft, ob angesichts der schlechten Vermögenslage der Angeklagten durch
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die Vereinbarung von Stundungen und Teilerlaß den Gläubigern ein -weiterer- Vermögensschaden entstanden ist. Dies bedarf indes keiner näheren Erörterung, weil der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesen Fällen das Verfahren gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat.
Von einem Fortsetzungszusammenhang, wie die Revision meint, kann keine Rede sein, weil die Angeklagte keinen Gesamtvorsatz hatte, Ein solcher setzt nämlich voraus, daß der Täter von vornherein, also schon vor oder bei Verwirklichung des ersten Teilaktes, ein bestimmtes Gesamtergebnis ins Auge faßt und stückweise zu verwirklichen trachtet; seine Vorstellung muß diesen Gesamterfolg in seinen wesentlichen Unrissen hinsichtlich Opfer, Ort, Zeit und Begehungsart umfassen (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Dies ist hier nicht der Fall. Die Angeklagte entschloß sich, wie es im Urteil heißt, jeweils zu einer neuen Geldaufnahme erst unter dem gegenwärtigen Zwang dringendster Verpflichtungen. Das trifft auch insoweit zu, als sie einen und denselben Gläubiger mehrfach um Geld anging (Fälle 2 und 3, 10 und 11 sowie 20 und 21).
Die Einstellung des Verfahrens in zwei Fällen hat zur Folge, daß der Gesamtstrafausspruch aufzuheben ist. Die Einzelstrafen in allen übrigen Fällen werden davon nicht berührt.
2.) Zur Revision des Angeklagten Jg
Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zu zwei Betrugstaten hat keinen Rechtsfehler ergeben.
a) Zwar mag der Revision zugegeben werden, daß sich aus der Einzelschilderung des Falles 2 (Nu Ss. 9) als solcher die subjektiven Merkmale einer Bei hilfe zum Betrug der Angeklagten xD nicht ohne weiteres ergeben. Indes ist auch hier
zur Ergänzung die allgemeine Sachverhaltsdarstellung
(UA S. 8) heranzuziehen. Danach hat der Angeklagte
Jansen Frau KB seit 1956 gekannt, für sie die Steuererklärungen angefertigt und sonstige Buchführungsarbeiten erledigt. Er wußte seit dem Jahre 1959/60, daß sie bereits
seit längerer Zeit stark verschuldet war, warnte sie auch,
zu derart ungünstigen Bedingungen, wie sie es tat, Gelder aufzunehmen. Wenn er unter diesen Umständen in dem Briefe an Frau N] bewußt eine irreführende Gegenüberstellung von Umsatz und fixen Kosten des Pensionsbetriebs brachte sowie auf eine Rendite von 60 bis 72 % im Jahr hinwies, so ist die Annahme der Strafkammer, er habe damit wissentlich den Betrug der Mitangeklagten KB gegenüber der Geldgeberin gefördert, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
p) Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf die Verurteilung wegen Beihilfe im Fall 14 (SB) zu.
Die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines Betruges der Haupttäterin und ihrer Unterstützung seitens des Angeklagten gehen von einer unrichtigen Voraussetzung aus: Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung nicht etwa darin, daß Frau KB den Angeklagten In bei dem Geldgeber Sp fälschlich als "Steuerberater" im technischen Sinne des Wortes einführte. Sie mag — ohne Täuschungsabsicht insoweit, wie die Strafkammer nicht verkennt, — diesc Bezeichnung nur in dem Sinne vervwendet haben, daß sie ihn als denjenigen vorstellte, der sie in ihren Steuerangelegenheiten beriet. Die Irreführung("der seriöse Anstrich") lag darin, daß sie de unrichtige Schilderung ihrer Vermögenslage gerade durch den Mann bekräftigen ließ, der kraft seiner Tätigkeit vollen Einblick in ihre finanziellen Verhältnisse hatte. Dasselbe gilt von dem Umstand, daß sich der Angeklagte als früherer Geschäftsführer bei der Industrie-
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und Handelskammer bezeichnete. Wenn das Urteil in diesem Zusam: hang weiterhin davon spricht, er habe die ständige Geldverle: er - heit der Mitangeklagten x gekannt, so ist damit offensichtlich nichts anderes gemeint.als die an anderer Stelle de: Urteils geschilderte Kenntnis ihrer verzweifelten Vernögenslage, so daß von einem logischen Irrtum im Urteil keine Rede sein kann. Es bedurfte nach allem keiner weiteren Ausführungen, daß der Hinweis des Angeklagten auf das wirtschaftlich gesunde Unternehmen gegenüber su» angesichts seines Wissens um die Existenz der zahlreichen "stillen Teilhaber" eine wissentliche Förderung des Betruges der Haupttäterin bildete.
Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Daß der Angeklagte in dem ersten Fall keine Provision erhielt, steht der Annahme seines Eigennutzes im Hinblick auf seine Erwartung, eine solche zu verdienen, nicht entge..:::. Soweit die Strafkammer im Falle Sg die betonte Anspielunr des Angeklagten auf seine geschäftlich "angeblich" untadelixe Person straferschwerend berücksichtigt,-ist auch, dasesgn, angesichts seiner Vorstrafen nichts einzuwenden. u
Scharpenseel Kirchhof Mayr Meyer Henning