Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 26.10.1965 – 1 StR 354/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOFZ2065 06
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 354/65 Kb URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Werner P aus Mg geboren am EEE 1925 in
wegen Parteiverrats.
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Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Pikart als beisittzende Kichter,
Bundesanwalt Dr. ui»
ö als.:Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. März 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (} 356 Abs. 1 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förn-
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lichen und des sachlichen Kkechts. Das Rechtsmittel hat nur im Strafausspruch Erfolg.
Der Angeklagte hatte im Jahre 1962 zugunsten seiner Mandanten FED und FEB zesen seren Schuläner Rüge- | Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt, durch die eine Forderung Ri: gegen Günter RübgBzepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen wurde. (Die Angabe im Urteil, daß der Angeklagte die Forderung "sich! zur Einziehung habe überweisen lassen, beruht offenbar nur auf einem Vergreifen im Ausdruck.) Im Januar 1963 erhob FO wegen derselben Forderung, die u.a. für Tg» und PO teilweise gepfändet war, gegen RükgKlage vor dem Arbeitsgericht. In diesem Rechtsstreit trat der Angeklagte als Prozeßbevollmächtigter für Rübg auf und beantragte Klageabweisung. Hierin hat das Landgericht ein Vergehen gegen 3 356 Abs. ? StGB gesehen.
Die Einwendungen der Revision hiergegen Sind unbegründet. nn
Bei der von Ei zesen Rünggmeseltend gemachten Forderung handelte es sich, wie das Landgericht feststellt,
um denselben Anspruch, der für Me und TE in Höhe von deren Forderungen sepfändet worden war. Es war also "dieselbe Rechtssache", in der der Angeklagte auch für seine Mandanten Te und FED tätis gewesen war. Deren Vorgehen richtete sich zwar zunächst gegen ihren Schuldner RUE. Durch die Pfändung und Überweisung wurde aber ein Interessengegensatz zwischen den Pfändungsgläubigern und dem Drittschuläner Rübg@herbeigeführt. Denn die Zwangsvollstreckung in eine Forderung ist letztlich auf Befriedigung, also darauf gerichtet, daß der Drittschuldner an den Pfänäurgsgläubiger zahlt. Daß der Prozeß zwischen dem
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Schuldner Ri und dem Drittschuläner Rübgeeführt
wurde, ändert nichts daran, daß es sich um "dieselbe Rechts-
sache" handelt.
Der Angeklagte durfte daher in diesem Rechtsstreit nicht auf der Seite Rüßgsals dessen Beistand auftreten. Zwver war REED car nicht mehr berechtigt, die Forderung, soweit sie für andere gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen war, vor Gericht für sich geltend zu machen. Aber er hätte den Klageantrag immerhin auf Leistung an die Pfändungsgläubiger umstellen können. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen auch nicht nur die Aktivlegitimation RB: ; sondern die geltend gemachte Forderung selbst dem Grunde nach bestritten. Dadurch hat er der Partei Rübg@pflichtwidrig gedient, weil er damit in einen Interessengegensatz zu seinen Mandanten Fee und Re trat, die sich aus der im Streit befangenen Forderung befriedigen wollten, also am Bestand der Forderung interessiert waren. Daran ändert nichts, daß das etwa zwischen Schuldner und Drittschuldner ergehende Urteil. keine Wirksamkeit für das Verhältnis zwischen Pfändungsgläubiger und Drittschuläner hat (vgl. R6z 83, 116, 120).
Daß die Forderung auch für andere Gläubiger RUB-GEB: zeyfändet war, möglicherweise über den Betrag hinaus, zu dem sie nach Ansicht des Schuldners Rip bestand, vermag ebenfalls an der pflichtwidrigen Handlungsweise des Angeklagten nichts zu ändern. Zunächst bestand die Möglichkeit, daß vorausgehende Pfändungen wegfielen. Außerdem ist es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, für den Tatbestand des § 356 Abs. ? StGB nicht wesentlich, daß einem Auftraggeber durch das pflichtwidrige Verhalten des Anwalts ein Schaden entsteht. Ein Schädigungsvorsatz des Anwalts gehört also ebenfalls nicht zum Tatbestand.
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Wie das Landgericht feststellt, hat der Angeklagte alle Umstände gekannt, die hier den äußeren Tatbestand des Parteiverrats bildeten. Er hat sogar im Hechtsstreit FEB gegen Kübggpaarauf hingewiesen, daß er Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinsichtlich der geltend gemachten Forderung beantragt habe. Er hat also vorsätzlich gehandelt. Das gilt nach den Feststellungen auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Pflichtwidrigkeit, zu dem wesentlich der Interessengegensatz der Auf- . traggeber gehört. Nach den für das Revisionsgericht. bindenden Feststellungen hat der Angeklagte bei seiner: Tätigkeit für Rübg@keine Erwägungen dahin angestellt, daß wegen der erheblichen Vorpfändungen seine Mandanten Kg A un: ED nicht zum Zuge kämen und er deshalb Rütgp vertreten dürfe. Wenn die Strafkammer diese Überzeugung auch aus dem Verhalten des Angeklagten im Strafverfahren gewonnen und dabei berücksichtigt hat, daß der Angeklagte Rechtsanwalt ist, so ist es abwegig, hier yon einer Verletzung des Grunäsatzes der Gleichheit vor dem | Gesetz zu sprechen.
Daß der Angeklagte die Entscheidung des: Bayerischen Obersten Landesgerichts in NJW 1959, 2223 Nr. 20 kannte, hat das Landgericht zwar bezweifelt, aber letzten Endes als wahr unterstellt. Es ist aber zu Kecht der Ansicht, daß der Angeklagte dieser Entscheidung keine Stütze für die Auffassung habe entnelmen können, er trete durch die Vertretung Rübggs in keinen Gegensatz zu den Interessen seiner Mandanten FTD und EB. Zwar ist nicht zu verkennen, daß jene Entscheidung nicht genau den vorliegenden Fall betrifft, da dort der angeklagte Rechtsanwalt vor der Forderungspfändung bereits den Drittschuldner gegenüber dem Schuldner vertreten hatte. Aber wenn das Bayerische Vberste Landesgericht auch die Auffassung
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vertritt, daß es sich bei der Pfändung und Überweisung um einen formalen Akt handle, der für sich.allein noch keinen Parteiverrat darstelle, so bringt es doch klar zum Ausdruck, daß durch den Zwangsvollstreckungsakt ein Interessengegensatz zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Drittschuldner herbeigeführt wird, so daß der Rechtsanwalt, der die Pfändung und Überweisung bewirkt, nun den Drittschuldner nicht mehr gegen den Pfändungsgläubiger vertreten dürfe. Es ist ohne weiteres klar, daß dies auch gelten muß für die Vertretung des Drittschuldners gegen den Schuldner, wenn dieser die gepfändete und überwiesene Forderung geltend macht, es sich also um dieselbe Rechtssache handelt. |
Es ist hiernach die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß nur ein verschuldeter ("nicht relevanter") Verbotsirrtum vorgelegen habe, wenn der Angeklagte - was es offenbar nicht für widerlegt hält - sein Verhalten irrtümlich für erlaubt gehalten habe. Der Schuldspruch besteht hiernach zu kecht.
Bein Strafausspruch hat jedoch die Strafkammer offensichtlich übersehen, daß beim verschuldeten Verhotsirrtum die Strafe nach den in § 44 Abs. 2 und 3 StGB aufgestellten
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Grundsätzen ermäßigt werden kann (BGUSt 2, 194, 211). Denn sie geht von der in § 356 Abs. 1 StGB festgesetzten Mindeststraefe von drei Monaten aus und spricht davon, daß irgendwelche Strafmilderungseründe nicht ersichtlich seien, Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.
Hübner Seibert Fischer Mai Pikart