Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 19.10.1965 – 1 StR 265/65

1. Strafsenat

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20

65 079 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Zr URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Fritz S ED cu: ve. geboren am END 1919 ir au,

wegen Betrugs U.24.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me als Vertreter der Bundesanwaltschaft;

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Oktober 1964 je mit den Feststellungen in den Fällen 4, 14, 16, 20, 21 und 25 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Die veitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in einem Fall wegen Betruges in 26 Fällen -— in Tateinheit begangen in zwei Fällen mit Unterschlagung, in einem Fall mit Verstrickungsbruch —- zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, nit der er nur die allgemeine Sachrüge erhebt, hat zum Teil Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils ergibt durchgreifende rechtliche Bedenken in folgenden Fällen:

a) Unzureichend sind die Feststellungen im Fall 4 b (Frau A VA Ss. 12-14), den das Landgericht als Teilakt eines fortgesetzten Betruges würdigt. Es wird nicht klar, wie der Angeklagte in dem Vertrag vom 27. November 1961 zugleich als Verkäufer und Käufer des Pcersonenkraftwagens auftreten und dadurch das Bankhaus Mu zur Kreditgewährung veranlassen konnte. Auch im Fall 4 c sind die Feststellungen wenig auf den gesetzlichen Tatbostand des § 263 StGB hingeorädnet.

b) Im Fall 14 (TWwAligemeine Teilzahlungsbank, UA S. 21, 22) ist den Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Bank einen Vermögensschaden erlitten hat. Daß der von Lorenz angeblich gekaufte Motorpflug der Bank - wirkungslos — "zur Sicherung übereignet"und ihm daraufhin der Kredit gewährt wurde, ist nicht fostgestellt. Dagegen teilt das Urteil mit, I» sci von der Bank aus den Wechseln in Anspruch genommen worden. Das legt die Annahme nahe, daß er die gesamte Schuld fristgemäß beglichen hat und auch bei Abschluß dcs Vertrages zahlungskräftig gewesen ist, so daß mög-

licherweise der Schaden der Bank (infolge Hingabe des Darlehens) durch die aus derselben betrügerischen Handlung erwachsene sichere Forderung gegen IB wicder aufgewogen wurde (BGHSt 17, 147, 149).

Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte etwa gegenüber Im zleichfalls einen Betrug begangen hat. Nach dem Urteil war IB zwar "über die unredlichen Machenschaften des Angeklagten unterrichtet"; er wußte aber nicht genau, auf welche Weise sich der Angeklagte das Bargeld verschaffen wollte. Möglicherweise wurde auch er vom Angeklagten darüber getäuscht, daß das Geschäft für ihn nachteilige Folgen hatte,

c) Im Fall 16 (WB; vA Ss: 23, 24) begegnet die Verurteilung wegen Arrestbruchs keinen rechtlichen Bedenken, wohl aber die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Käufers WE: Nach den Feststellungen war der Personenkraftwagen gepfändet. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Käufer etwa gemäß § 936 BGB lastenfreies Eigentum erworben hat; hierzu fehlen die erforderlichen Feststellungen, namentlich über den guten Glauben des Käufers, Beim Erwerb lastenfreien Eigentums wäre die Annahme eines Vermögensschadens und somit eines Betrugs zum Nachteil des Käufers nicht ohne weiteres begründet(vgl. dazu BGHSt 15, 83).

d) Auch die Verurteilung in den Fällen 20 und 21 (Now /TEB-Bank, UA Ss. 28-30) kann nicht bestehen bleiben. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wer Eigentümer des Kraftwagens zur Zeit der Finanzierungs-

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-10-19/1-str-265-65#rd_8

geschäfte war. Es wird nur mitgeteilt, daß die Allgemeine Teilzahlungsbank "Anspruch auf Sicherungsübereignung" gehabt und daß der Angeklagte später das Fahrzeug der F@B-Bank "zu übereignen versprach". Ob eine der Banken Eigentum erworben hat, steht nicht fest. War

der Angeklagte etwa Eigentümer des Kraftwagens geblieben, so konnte er daran keine Unterschlagung begehen. Dann wäre aber auch die Versicherung gegenüber der T>- Bank, an dem Fahrzeug beständen keine Rechte Dritter, nicht falsch; deshalb begegnet auch die Verurteilung wegen Betruges im Falle 20 rechtlichen Bedenken.

Die Unklarheit über die Eigentumsverhältnisse wirkt sich auch auf die Beurteilung des denselben Kraftwagen betreffenden Falles 21 aus,

e) Aus den gleichen Gründen wie vorstehend zu d) ist es rechtlich zu. beanstanden, daß im Fall 25 (Bow Allgemeine Teilzahlungsbank, UA S. 32, 33) das Landgericht den Verkauf der Zugmaschine an Bob als Betrug diesem gegenüber und als Unterschlagung zum Nachteil der Allgemeinen Teilzahlungsbank würdigte. Den Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, wer Eigentümer der Maschine war, der Angeklagte oder die Bank. Mitgeteilt wird nur, daß der Angeklagte der Bank den Kraftfahrzeugbrief als"Sicherung" hingegeben hat; en anderer Stelle spricht das Urteil sogar vom Eigentum des Käufers.

2. Im übrigen reichen die Feststellungen aus, um die Verurteilung zu tragen, Einer Erörterung bedürfen nur die folgenden Fälle;

a) Im Fall 5 (MafBank für Landwirtschaft, UA S. 14) fehlen zwar Einzelangaben darüber, daß die Bank einen Vermögensschaden erlitten hat. Dennoch ist dem Zusammenhang der Gründe noch die Feststellung zu entnehmen, daß der Vater Ma@Bnicht fähig war, die versprochenen Zahlungen fristgemäß zu leisten; er hat bisher nur einen Teil der Schuld begleichen können.

b) In den Fällen 6, 18 und 19 (UA S. 15, 16, 26-28) hatte der Angeklagte von seinen Kunden Geld in Empfang genommen, das er zur Tilgung der Restschuld dieser Kunden gegenüber dem Kreditinstitut verwenden sollte; er behic!ht es jedoch — wie von vornherein beabsichtigt - für sich. Das Landgericht hat diese Handlungsweise als Betrug beurteilt mit der rechtlich nicht unbedenklichen Begründung, der Angeklagte habe seine Aneignungsabsicht verschwiegen, sci jedoch verpflichtet gewesen, sie offen zu legen, Indessen handelt es sich hier nicht um bloßes Verschweigen beabsichtigten strafbaren Verhaltens, dessen Offenbarung schwerlich zumutbar wäre. Den Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, daß der Angeklagte seinen Kunden schlüssig vorgespiegelt hat, er werde das Geld bestimmungsgemäß verwenden. Die Verurteilung wegen Betruges ist deshalb in diesen Fällen nicht zu beanstanden.

3. Die oben unter 1. dargelegten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung der Verurteilung in den dort angeführten Fällen, Da kein Anhalt dafür gegeben ist, daß sich der Schuldspruch insoweit auf die Einzel-

strafen in den anderen Fällen ausgewirkt hat, können diese bestehen bleiben. Dagegen muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Mei