Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 15.10.1965 – 4 StR 480/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_480/65 URTEIN.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Theodor MB A, ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 927 in CE: zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft,
wegen Betruges i.R. u.a.
Das
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
" Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel. Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt in als Vertreter der. Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Mai 1965 wird mit der Maßgabe verworfen, daß das Verbot der Berufsausübung aufgehoben wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in 38 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Diebstahls und wegen Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt.
In die Gesamtstrafe sind Einzelstrafen zweier früherer Urteile einbezogen. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und ihn
für fünf Jahre untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters und eines umherziehenden Gewerbetreibenden auszuüben,
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und ohne Einschränkung Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nur hinsichtlich des Berufsverbotes begründet.
Zur Verfahrensrüge fehlt in der Revisionsbegründung die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen. Sie ist daher unzulässig: (§ 344_Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge ergibt keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtafehler.
Die Feststellungen zu: den Fällen 2 (Unterschlagung zum Schaden der Kundenkreditbank Wuppertal-Elberfeld) und 3 (Betrug zum Schaden der Gertrud KW widersprechen einander nicht. Das Landgericht konnte sich zwar nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte beim Kauf des Wagens am 20. April 1961 schon die Absicht hatte, die am 24. Mai 1961 beginnenden Kaufpreisraten nicht zu zahlen. Es hält es für möglich, daß der Angeklagte gehofft hat, aus seinem Verdienst bei der Firma PB pci sonst bescheidener Lebensweise die Kaufprceisraten bezahlen zu können. Hiermit ist es nicht unvereinbar, daß er, als er bald danach Gertrud KEEE> um ein Darlehen bat, damit rechnete und es billigend in Kauf nahm, das Darlehen nicht zurückzahlen zu können, und zwar, wie das Landgericht hervorhebt, gerade wegen der im Verhältnis zu seinem damaligen Einkommen von monatlich 600 bis 700 DM, wovon er auch noch seine Spesen bezahlen mußte, hohen Verpflichtungen, die er nit dem Autokauf eingegangen
ee,
Das Landgericht hat zwar einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Betrugstaten vom 7. März 1962 nicht ausdrücklich verneint. Das ist jedoch kein Rechtsfeller. Dafür, daß der Angeklagte diese Taten, die sich gegen verschiedene Personen richteten, auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes begangen hätte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Daß er sie am selben Tag verübt hat, begründet allein keinen Fortsetzungszusammenhang.
Der Revisionsangriff gegen die Feststellung des Betrugsvorsatzes im Fall 43 ist unzulässig. Daß die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe kein Gelä gehabt und von vornherein beabsichtigt, die Zimmermiete im Hotel nicht zu bezahlen, auf einem Denkfchler beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem Verhalten des Angeklagten und den Umständen gezogen hat, sind rechtlich unangreifbar.
Auch die Strafzumessung ist von Rechtsfehlern frei. Nicht bestehen bleiben kann jedoch das Verbot der Berufsausübung. Das Landgericht hat cs damit begründet, daß der Angeklagte einen großen Teil der Straftaten unter Mißbrauch seines Vertreterberufes begangen habe. Dies trifft indessen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu.
Der Ansicht des Landgerichts steht schon entgegen, daß der Angeklagte fast während des gesamten Zeitraumes, in dem er die Straftaten begangen hat, ohne Beschäftigung war. Nur bis Ende April 1961, dann im Oktober 1961 vierzehn Tage lang und vor seiner Festnahme im Juni 1964 hat er als Vertreter gearbeitet. Aber auch die Feststellungen über seine einzelnen Straftaten ergeben, daß er sie nicht unter Mißbrauch seines Vertreterberufes verübt hat. Auch soweit er Personen, die er aus früherer Vertretertätigkeit kannte, durch Darlehen betrügerisch geschädigt hat, hat er nur die Gelegenheit, die ihm der frühere Beruf zu solchen Taten bot,
ausgenutzt, nicht aber seinen Beruf mißbraucht. Es ist schließlich nicht ersichtlich, wie er durch ein Berufsverbot an der künftigen Verübung ähnlicher Straftaten gehindert werden könnte.
Krumme Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal
Mn