Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 13.10.1965 – 4 StR 516/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 516/65 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Oktober 1965 einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten KB vira das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 1964, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs (statt sieben) Fällen verurteilt ist,
b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 91 und 92 und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten MWwiräd das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in dreizehn (statt sechzehn) Fällen verurteilt ist,
b} mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 78, 79, 91, 9%, 94 und 95 und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
III. Im Umfang der Aüfhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten una BP, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Km und Bund die Revisionen der Angeklagten I; TEE ,
Du SCHE una FEW veraen verworfen. v. Die Angeklagten Lu. TEE ww SEE un:
TO Haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. ‚Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Dezenber 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe§
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten ID, Te: DD: SCHE 5 TE Hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben. Die Revisionen dieser Angeklagten waren deshalb in Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO (alter Fassung), Art. 14 Abs. 10 StPÄG zu verwerfen.
Auch die Revisionen der Angeklagten KB un: 2 sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet und waren insoweit gleichfalls zu verwerfen. Erfolg mußten diese Rechtsmittel jedoch haben, soweit das Landgericht bei Ki in den Fällen 91 und 92 und bei Min den Fällen 78 und 79, sowie 91 und 93 und 94 und 95 trotz Erwerbs der gehehlten Gegenstände bei ein- und derselben Gelegenheit, also durch eine natürliche Handlung, jeweils zwei selbständige Hehlercitaten angenommen hat. Insoweit konnte der Senat in Anwendung des § 349 Abs, 4 StPO (neuer Fassung), Art. 14 Abs. 1 StPÄG äurch Beschluß den Schuldspruch berichtigen und das Urteil in den davon betroffenen Entscheidungen über die Strefe aufheben. Die Kammer des Landgerichts, an welche die Sache zurückgelangt, wird also bei KW (für dic Fälle 91/92 und
bei BP für die Fälle 78/79, 91/93 und 94/95 je eine neue Einzelstrafe festzusetzen und für beide Angeklagten neue Gesamtstrafen zu bilden haben. Da mit der alten Gesanmtstrafe auch die Entscheidungen des ersten Urteils über Ehrverlust, Polizciaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis und Anrechnung der Untersuchungshaft hinfällig gevorden sind, sind auch hierzu neue Entscheidungen zu treffen.
Krumme Willms Mayr
Sanders Hürxthal
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