Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.10.1965 – 2 StR 365/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2074 078 IM NAMEN DES VOLKES
tR_ 356/65 URTEIL
In
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in der Strafsache
gegen
1.) den Schichtmeister Konrad K a ie Kre. MO, dort geboren am 1921,
wegen Meineides,
2.) die Schwesternhelferin Edeltraud #2 geb. ni R aus CB, geboren am 1936 in
’
wegen fahrlässigen Falscheides.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GW in der Verhandlung, OberstaatsanwaltW >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellterge
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 1. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Konrad K I) wegen Meineides zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden; außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.
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Die Angeklagte Edeltraud KEEEB ist wegen fahrlässigen Falscheides anstelle einer Gefängnisstrafe von einem Monat” zu 300 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben im Ergebnis Erfolg.
Zu den allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführer über den Umfang der Offenbarungspflichten eines Vollstreckungsschuldners ist vorweg folgendes zu sagen: Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO soll dem Gläubiger einen umfassenden Überblick über die Vermögenslage seines Schuldners, insbesondere die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Nur offensichtlich nach objektivem Maßstab wertlose Gegenstände brauchen in das zu beschwörende Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden. Es ist aber nicht Sache des Schuldners, den Wert eines Gegenstandes abzuschätzen; vielmehr ist es dem Gläubiger überlassen, die Erfolgsmöglichkeiten einer Vollstreckung zu beurteilen. Demnach sind - wie dies in den Fragen des amtlichen Formulars seinen Niederschlag gefunden hat - grundsätzlich alle auf Abzahlung gekauften und noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen, wie auch alle sicherungsübereigneten Gegenstände im Vermögensverzeichnis anzugeben. Dabei spielt es keine Roile; ob der Restkaufpreis, bei Sicherungsübereignungen die gesicherte Forderung oder ihr Rest dem Zeitwert der Sache gleichkommen oder ihn.gar übersteigen (vgl. BGHSt 13, 345). Auch bereits von anderen Gläubigern gepfändete Sachen sind aufzuführen. Dasselbe gilt von vertraglich gesicherten, über bloß tatsächliche Erwerbsmöglichkeiten hinausgehenden Anwartschaftsrechten, die der Zwangsvollstreckung unterliegen können (vgl. BGH NJW 1958, 427 - Leitsatz betr. künftigen Arbeitslohn).
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich
1.) zur_Revision des Angeklagten Kg
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Die Verurteilung wegen Meineides stützt die Strafkammer u.a. darauf, daß der Angeklagte eine Rüttelwalze und eine Teerspritzmaschine bewußt nicht als eigene Sachen oder Arbeitsgeräte angegeben habe. Diese Maschinen hatte er im Jahre 1957 gemietet mit dem Recht, sie unter Anrechnung der Mietraten auf den Kaufpreis zu kaufen. Wie die Rechtsverhältnisse sich zur Zeit der Eidesleistung gestaltet hatten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es kann demnach nicht abschließend beurteilt werden, aus welchem Rechtsgrund die Maschinen im Vermögensverzeichnis aufzuführen waren. Hätte der Angeklagte von seinem Ankaufsrecht Gebrauch gemacht, so wären sie anzugeben gewesen, selbst wenn der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt gewesen wäre und die Maschinen unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gestanden hätten.
Aber auch das "Ankaufsrecht" als solches wäre zu offenbaren gewesen, auch wenn es der Angeklagte nicht geltend gemacht haben sollte. Denn es handelte sich dabei um eine unentziehbare Aussicht auf Entstehung eines Anspruchs gegen den Vermieter, dem lieter das Eigentum an den Mietsachen zu verschaffen, ein Anwartschaftsrecht also, das dem Zugriff der Gläubiger unterliegen konnte (vgl. Larenz "Die rechtliche Bedeutung von Optionsverträgen" im Betrieb 1955, 209). Ob sich der Angeklagte dessen bewußt war, bedurfte freilich eingehender Prüfung, und zwar um so mehr, als keine der Fragen im Vermögensverzeichnis unmittelbar auf solche Vermögensrechte des Schuldners paßt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.
Soweit ihm vorgeworfen ist, den Auftrag NlB verschwiegen zu haben, ergibt sich aus seiner im Urteil wiedergegebenen Antwort auf die Frage im Ergänzungsblatt nach "Aufträgen" eindeutig, daß er die Bedeutung der Frage und des Begriffs "Auftrag" erkannt hat.
u.
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Die Unklarheit des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs. "
2.) Zur_Revision_ der Angeklagten Frau Kg
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Ihr ist zur Last gelegt, fahrlässig drei ihr gehörige oder von ihr unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Kraftfahrzeuge, nänlich einen Mercedes-lastkraftwagen, einen Personenkraftwagen Ford-Taunus und einen Volkswagenbus nicht angegeben zu haben. Dieser Vorwurf wird von den Feststellungen nicht getragen.
Der lastkraftwagen war von ihr auf ihren Namen im Jahre 19582 gekauft worden, auch der Kraftfahrzeugbrief lautete auf ihren Namen. Der Kaufpreis war bezahlt.
Unter diesen Umständen begegnet zwar die Annahme keinen 3edenken, gemäß dem Willen der Vertragspartner sei das Ei.gentum nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zunächst auf die Angeklagte übergegangen. „a der Lastwagen aber für das Geschäft des Ehemannes und mit Mitteln des Geschäfts angeschafft war, hätte es nüherer Prüfung bedurft, ob die Angeklagte etwa nach der Bezahlung das Eigentum auf ihren Mann übertragen habe, zur Zeit der Eidesleistung also nicht uchr Eigentümerin gewesen sei.
Daß das Fahrzeug nur noch Schrottwert besaß, enthob den Eigentümer nicht der Verpflichtung, es im Vermögensverzeichnis anzugeben.
Der ’ersonenkraftwagen Ford-Taunus war ebenfalls auf den Namen der Beschwerdeführerir gekauft; die Kraftfahrzeugpapiere waren für sie ausgestellt. Über die Bezahlung ist nichts festgestellt. War sie erfolgt, so erheben sich dieselben Zweifel wie hinsichtlich des Lastwagens. War der Kraftwegen noch nicht bezahlt, so hötte die Angeklagte als Berechtigte aus dem Kauf das Fahrzeug angeben müssen.
Schließlich ist nicht dargetan, daß der Angeklagten aus dem Vertrag über den Kauf des VWW-Busses überhaupt Ansprüche zustanden. Den Vertrag hatte der Angeklagte mit dem Namen seiner Frau unterschrieben. Es heißt zwar im Urteil, er habe ihr später davon erzählt; indes ist nicht festgestellt, wann dies geschehen ist, und ob sie bei dieser Gelegenheit den Kauf genehmigt hat.
Die Fahrlässigkeit eines Offenbarungseidsschuläners kann zwar darauf beruhen, daß er trotz bestehender Zweifel über die wahre Rechtslage es unterläßt, den Richter, der ihm den Eid abnimmt, über seine Offenbarungspflichten zu befragen. Daß die Angeklagte aber überhaupt Zweifel hatte und als geschäftsunerfahrene Frau darauf kommen mußte, sich vom Richter belehren zu lassen, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Nach allem ist der Schuldspruch aufzuheben.
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Hinsichtlich aller drei Fahrzeuge wird auch zu prüfen sein, ob sie nicht der Angeklagte Kg als der wahre Berechtigte in seinem Vermögensverzeichnis aufführen mußte.
Baldus Bundesrichter Dr.Dotterweich Scharpensee] ist im Urlaub, ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben.
Baldus
Meyer | Henning