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BGH Urteil vom 13.10.1965 – 2 StR 348/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2074 077

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Richard Josef BEP aus DO ; geboren am EB 955 in cum

wegen Untreue.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: |

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning ! als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE hei der Verkündung "als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Darmstadt vom 28. Mai 1965 wird verworfen. \

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. "

Von Rechts wegen

Gründe.

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 1000 DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis, verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird (§ 344 Abs, 2 StPO).

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Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.

Die gegen den Strafausspruch erhobenen Bedenken bleiben im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg.

Die Strafkammer berücksichtigt bereits zugunsten des Angeklagten, daß er bei Begehung der Veruntreuungen unter einen gewissen inneren Zwang gestanden habe, da er der Zeugin I@®- @B; seiner ersten großen Liebe, offensichtlich hilflos ausgeliefert war und ihr keinen Wunsch versagen wollte, um den Abbruch der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen zu verhindern. Sie wertet auch mildernd, daß er die Gelder der Familie IB, insbesondere deren Tochter, zukommen ließ,

Daß er auf Grund einer Erpressung oder Drohung zu derartigen, teilweise nicht verständlichen wertvollen Geschenken gezwungen wurde, stellt das Urteil nicht fest.

Zutreffend hat die Strafkammer andererseits ausgeführt, daß der außerordentlich hohe Schaden, den der Angeklagte auch bei gutem Willen voraussichtlich nicht wiedergutmachen kann, strafschärfend ins Gewicht rällt. Nicht ersichtlich ist zwar, inwieweit der Angeklagte durch die Veruntreuungen auch das Vermögen sämtlicher Kunden der Bezirkssparkasse gefährdet habe. Angesichts der unverantwortlichen, sich lange Zeit hinziehender Verfehlungen des Angeklagten, wird aber die ausgesprochene Strafe nach der Sachlage dadurch nicht berührt. Daß der Angeklagte bei seinem Alter für seine Arbeit viel zu schlecht bezahlt war, ist nicht zu ersehen. Daß möglicherweise die Aufsicht nicht genügt hat, mildert seine

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Schuld nicht. In welchem Maße es die strafmildernden und strafschärfenden Gründe gegeneinander abwägt, ist Sache des Gerichts. Es kann ihm dies nicht vorgeschrieben werden.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Meyer Henning