Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.10.1965 – 1 StR 319/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2065 OF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_319/65 URTEIL
Mia; in der Strafsache gegen
den Gastwirt, Kraftfahrer und Fuhrunternehnmer Philipp
Ss ED zu: vo geboren ar GE 1950 in VO,
wegen Meineids.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. Es
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GE :.: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18. März 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Offenbarungsmeincids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und dic daucrnde Eidesunfähigkeit sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre ausgesprochen. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
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1. Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe die Hilfsbeweisamträge zu Unrecht abgelehnt; denn die Revision teilt den Inhalt dieser Anträge nicht mit, wie es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.
2, Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, Das Landgericht war nicht dazu gedrängt, die als Zeugen angeführten T@W, Johanna SEE und Due zu vernchmen. Die in ihr Wissen gestellten Tatsachen — soweit sie sich der Revisionsbegründung überhaupt entnehmen lassen - hat das Landgericht mit Recht als für die Entscheidung unerheblich angesehen.
3. Die Revision meint, die Urteilsgründe seien widersprüchlich und unverständlich; sie sieht darin eine Verletzung zugleich des § 267 Abs. 1 StPO und des sachlichen Rechts. Die Rüge ist unbegründet. Die Feststellungen enthalten entgegen der Meinung der Revision keinen unlösbaren Widerspruch.
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1. Gegenstand der Revision sind nur die schriftlichen Urteilsgründe. Was die Revision gegen die in der. Hauptverhandlung mündlich verkündete Begründung vorträgt, ist daher unbeachtlich.
2. Auch im übrigen vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Meineids. Im einzelnen ist nur folgendes zu erörtern.
a) Der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, das von ihm betriebene Fuhrunternehmen im Vermögensverzeichnis anzugeben, Zwar ist die bloße Inhaberschaft eines kaufmännischen Unternehmens als solche kein offenbarungspflichtiger Vermögensgegenstand. Wie festgestellt, bestand aber zur Zeit der Eidesleistung ein Vertragsverhältnis, aus dem der Angeklagte eine Vergütung erhielt. Entgegen der Meinung der Revision hat es das Landgericht mit Recht als unerheblich angesehen, welche Rolle Trunk in dem Geschäft spielte, da nach den Feststellungen der Angeklagte das Unternehmen betrieb und ihm die Einkünfte zuflossen. Auch durfte das Landgericht es als bedeutungslos ansehen, daß der Lkw von der Mutter des Angeklagten, Johanna SB abgezahlt wurde. Die Vergütungsansprüche gegenüber der Firma Ve uni VEEEB standen jedenfalls dem Angeklagten zu; daß Frau sn nach der Behauptung des Angeklagten die Einnahmen aus dem Fuhrbetrieb versteuerte, kann sich daraus erklären, daß sie auch sonst beträchtliche Schulden für ihn bezahlte.
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Das Landgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß der Angeklagte seine Offenbarungspflicht dadurch verletzte, daß er scin Fuhrgeschäft im Vermögensverzeichnis nicht angab.
b) Unter die Offenbarungspflicht fiel auch die Vergütung für die Mitarbeit in der elterlichen Gastwirtschaft. Den allerdings knappen Ausführungen des Urteils hierzu ist immerhin die Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte insoweit ein gesichertes laufendes Entgelt erhielt, mag die Höhe der Entlohnung auch - entsprechend den Einkünften der Gastwirtschaft — gewechselt haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte monatlich mindestens 250 DM bezogen, wovon 150 DM an seine Kinder aus erster Ehe abgeführt wurden, während der Rest zur Befriedigung anderer Gläubiger diente. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der Lohnanspruch des Angeklagten an seine Gläubiger abgetreten oder von ihnen gepfändet war und deshalb als Vollstreckungsgegenstand ausschied; ebenso steht nicht fest, ob und in welcher Höhe etwa seine Lohnforderung unpfändbar war. Hierauf kommt cs indessen nicht an. Der Angeklagte war jeden-Talls zur Angabe Über seinen wahren Verdienst verpflichtet; nicht er, sondern sein Gläubiger hatte zu beurtcilen, ob und welche Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden (BGHSt 15, 345, 349). Durch die falsche Angabe des Angeklagten, er beziehe 2,50 DM Stundenlohn als Lastvagenfahrer bei seiner Mutter, wurde eine solche Beurteilung zumindest erschwert.
c) Daß der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewußt war, hat das Landgericht festgestellt.
Seine Verurteilung wegen Meineids ist deshalb nicht zu heanstanden.
Da auch gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, war die Revision zu verwerfen.
Hübner . Seibert Fischer
Loesdau Pikart