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BGH Urteil vom 06.10.1965 – 2 StR 315/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2074 073 IM NAMEN DES VOLKES

Ä URTEIL 2 StR 315/65

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Horet D EED aus KB, geboren am

GE 1935 ir SEE THüringen,

wegen versuchter Notzucht u.a.

Sd

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baläus 'als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning | als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt du

“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE»

eis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

%

“für Recht erkanit:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Februar 1965 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin richtiggestellt, daß dem Angeklagten’ die vom

5. Juni bis "zum 31. August 1964 erlittene Untersuchungshaft ‘auf die Strafe ‚angerechnet ist‘

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .

' Von Rechts wegen

.. Grün-des

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht (Tall Ro) und wegen Beleidigung (Fall

Dog» zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und hierauf nach dem Urteilsspruch die vom

5. Juli, nach den Urteilsgründen die vom 5. Juni bis zum 31. August 1964 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet. Seine Revision führt nur zu einer Berichtigung des Urteilsspruches hinsichtlich dieser Nebenentscheidung.

Die Rüge, § 267 StPO sei.verletzt, weil die Strafkammer.den Angeklagten im Falle Do wegen Belcidigung verurteilt habe, ohne darauf einzugehen, weshalb der vom Eröffnungsbeschluß angenommene Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 177 Stoß “ nicht vorliege, ist offensichtlich unbegründet.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuläspruches im Falle Ri hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben. Die Einzelausführungen, mit denen sich die Revision gegen diesen Schuldspruch wendet, stellen sich als unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" wäre nur verletzt, ‚wenn die Strafkammer selbst noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte. Dafür ist nichts ersichtlich. Auch die Strafzumessung, die der Beschwerdeführer übrigens im Falle Do nit der Sachrüge allein angreift, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Im Falle Doiiib hat die Strafkammer von einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens nicht wegen freiwilligen Rücktritts, sondern deshalb abgesehen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, daß er das Häächen in die Arme nahm, um ein sexuelles Abenteuer zu erleben. Davon ist sie auch bei der Strafzumessung ausgegangen. Dafür, daß sie

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sein Verhalten nach der Haftentlassung unberücksichtigt gelassen haben könnte, besteht kein Anhalt.

Die Abweichung des Urteilsspruches von den Urteilsgründen hinsichtlich des Beginns der angerechneten Untersuchungshaft beruht ersichtlich auf einem Versehen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig, daß die Strafkammer die Untersuchungshaft vom 5. Juni 1964, dem Tage der Festnahme des Angeklagten, an bis zu seiner Entlassung am 31. August 1964 auf die Strafe anrechnen wollte. Der Senat. hat daher den Urteilsspruch richtiggestellt. Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer damit über die gesamte vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft entschieden. Es ist zwar richtig, daß er später wieder in Haft genommen wurde - nach dem Urteilskopf befand er sich zur Zeit der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft - und daß hiervon im Urteil nichts erwähnt ist. In der zeitlichen Begrenzung, mit der die Anrechnung erfolgt ist, kommt jedoch zum Ausdruck, daß die Strafkammer bewußt davon abgesehen hat, diese weitere Untersuchungshaft anzurechnen. Daß ihr hierbei ein Ermessensfehler unterlaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung verstößt auch nicht gegen § 267 StPO. Die Behauptung der Revision, daß in der Hauptverhandlung bean-

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tragt worden sei, die gesamte Untersuchungshaft anzurechnen, trifft nach dem Sitzungsprotokoll nicht zu.

Baldus Dotterweich . Scharpenseel

Meyer Henning