Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 06.10.1965 – 2 StR 310/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2074 090 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_310/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Horst K EB aus DEE zetoren am CE 1934 in Tem - Te, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
un
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus u als Vorsitzender, -Bundesrichter Dr: Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt iD in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Em dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Dezember 1964 wird
1.) im Falle 6 (UGEW das Verfahren vorläufig eingestellt,
2,) das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu sieben Geldstrafen verurteilt. Scinc Revision hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ein Gutachten des Iandeskriminalamtes in Düsseldorf zum Beweise dafür einzuholen, daß der Lottoschein vom 13. Oktober 1963 nicht gefälscht, insbesondere daß. keine Spalte des Scheines nachträglich ausgefüllt worden sei. Die Strafkamnmer hat den Antrag abgelchnt, weil mit kriminaltechnischen Mitteln nicht festgestellt werden könne, ob die Spalten 3 bis 6 des Lottoscheines gleichzeitig mit den Spalten 1 und 2 oder später ausgefüllt worden seien; das bezeichnete Beweismittel also völlig ungeeignet sei. Diese Ablehnung ist entgegen der Meinung der:Revision jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden; denn auch wenn eine Untersuchung ergeben hätte, daß das Schriftbild übereinstimmte und daß dasselbe Schreibmittel benutzt worden var, so war damit noch nicht bewiesen, daß der Angeklagte die Spalten gleichzeitig ausgefüllt hatte. Hierauf allein kam es aber an.
Verstöße gegen Denkgesetze sind der Strafkammer bei der Feststellung, daß der Angeklagte den Lottoschein gefälscht habe, nicht unterlaufen. Sein im Urteil festgestelltes Verhalten setzt nicht voraus, daß er den Spielverlauf
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genau kannte und wußte, wielange die Scheine aufbewahrt
wurden. Daß er an die Lottozentrale nicht herangetreten ist, durfte die Strafkammeor gegen ihn verwerten. Er befand sich noch mehr als drei Wochen auf freiem Fuß. Diese Zeit hätte er bei Erzielung eines Hauptgewinnes sicherlich nicht untätig verstreichen lassen. Der Grundsatz "im Zweifel für .den Angeklagten", wäre nur verletzt, wenn dic Strafkammer selbst
noch Zweifel an seiner Schuld gehabt hätte. Davon kann keine Rede sein.
Im übrigen ist die Sachrüge mit Ausnahme des Falles Ulmen offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Comnerzbank. Diese wäre selbst dann zu Recht erfolgt, wenn der Vortrag der Revision zuträfe.
Im Falle Ulmen ist festgestellt, daß der Angeklagte am 19. Oktober 1963 mit dieser Firma einen Kaufvertrag über einen Personenkraftwagen zum Preise von 6 900 DM schloß. Dabei spiegelte er vor, im Lotto 500 000 DM gewonnen zu haben. Der Wagen sollte auf eine ihm bekannte Prostituierte zugelassen und bei der Übergabe bar bezahlt werden. Zum Übergabetermin erschien der Angeklagte nicht. Der Wagen stand zugelassen bereit.
Die Strafkammer hat einen vollendeten Betrug angenommen, weil der Angeklagte durch die Täuschung die vertragliche Bindung der Firma aus dem Kaufvertrag herbeigeführt habe. Hiergegen bestehen Bedenken, weil nach den Feststellungen zweifelhaft ist, ob der Angeklagte einen dem Vermögensschaden entsprechenden Vermögensvorteil erstrcobte. Das bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Der Senat hat
in diesem Fall das Verfahren auf: Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Das hat zur Folge, daß der Gesamtstrafausspruch aufge: hoben werden muß. Die Einzclstrafaussprüche in den übrigen Fällen sind durch dic Verurteilung im Falle nicht beeinflußt, Sie bleiben daher bestehen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning