Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 05.10.1965 – 5 StR 406/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FG 5 StR 406/65
u BUNDESGERICHTSHOF
208 BESCHLUSS > 004
In der Strafsache
gegen
den Kellner Werner w ED zu: EEE. dort geboren am EEE ı 955,
wegen einfachen Rückfalldiebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5.Oktober 1965 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 19.Juli 1965 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer Ersatzfreiheitsstrafen für die verhängten Geldstrafen festgesetzt worden sind.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung an das Schöffengericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Urteilsspruch und Urteilsgründe widersprechen einander, Soweit es die Ersatzfreiheitsstrafen für die acht Geldstrafen von je 60,-- DM angeht. Nach dem Urteilsspruch sollen ersatzweise für je 10,-- DM, nach den Gründen (vgl. UA S.19) für je 20,-- DM ein Tag Zuchthausstrafe verbüßt werden. Über eine Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe von 30,-- DM enthalten die Entscheidungsgründe nichts.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting
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