Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.10.1965 – 5 StR 368/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF | 2099 006
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Gustav O W aus He. geboren an ED 1954 in HE (Österreich), - Sachbezeichnung: BEE ı. a. -
wegen Volltrunkenheit
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m 'als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten O@B gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Januar 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jedoch wird die Sache zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die verbleibende Restgeldstrafe von 200 DM an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Pe” a
m
- 3 -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten OB wegen Vollrausches zu 300 DM Geldstrafe verurteilt, wovon 100 DM durch die erlittene Untersuchungshaft abgegolten sind. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für die restliche Geldstrafe hat sie nicht festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, ist offensichtlich unbegründet. Wie aber der 2.Strafsenat in der Entscheidung MDR 1957,526 ausgesprochen hat, muß, wenn der Tatrichter versehentlich für eine Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt hat, die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen werden; es ist nicht zulässig, diese Festsetzung dem nachträglichen Verfahre nach § 459 ff StPO vorzubehalten. Eine Schlechterstellung des Angeklagten liegt in der nachträglichen Entscheidung durch den Tatrichter nicht, weil ohnehin, ohne eine solche Zurückverweisung, die Nachholung im Beschlußwege erfolgen müßte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting