Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.10.1965 – 1 StR 313/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2065 082
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 333/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
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wegen Betrugs»
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben;
senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1965 wird verworfen.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Die Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Betrugs in drci Fällen verurteilt worden, und zwar, unter Einbezichung einer (seiner Zeit ausgesetzten) Ge-
fängnisstrafe von zwei Monaten aus cinem Amtsgerichtsurtcil vom 14. Juli 1964, zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer weiteren Gefängnisstrafe von drei Monaten. Bei beiden Strafen wurde eine Strafausscetzung abgelehnt und zwar bezüglich der Gesamtstrafe gemäß § 23 Abs. 2, hinsichtlich der Einzelstrafe nach
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte im Februar 1964, als sie ihren Ehemann auf dessen Werbefahrten begleitete, gemeinsam mit diesem im Gasthaus "Kaiserkronc" einen Zechbetrug begangen (Fall II A 1). In den Fällen IB (11 C 1; Tatzeit: 20. März 1964) und VB(11 C 2; Tatzcit: 10. August 1964) hat die Angeklagte es durch falsche Angaben verstanden, jeweils eine Wohnung (bzw. cin Appartement) vermittelt zu erhalten, obwohl sie zur Entrichtung der vereinbarten Maklergebühr in absehbarer Zeit nicht in der lage, zur Zahlung auch nicht willens war,
II. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO und des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Urteilsgründe ergeben, weshalb die Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind.
2, Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar (wegen der Vermittler-Fälle vgl. RGSt 53, 225, 226). Die Verteidigung erhebt denn auch insoweit keine besonderen Einwendungen.
53. Das Landgericht hat mit Recht für die am 10. August 1964 begangene Tat II C 2 eine besondere Strafe verhängt. Denn das Gesetz kennt nur die Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelstrafen, nicht auch aus Gesamtstrafen und Einzelstrafen (RGSt 4, 53, 56/57; vgl. auch BGH GA 1956, 50). Übrigens wendet sich die Revision auch hiergegen nicht.
4. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die Ablehnung der Strafaussetzung bei der Einzelstrafe auf § 23 Abs. 3 Nr. 2, dagegen bezüglich der Gesamtstrafe auf § 23 Abs. 2 StGB gestützt hat. Dice Entscheidung BGHSt 11, 342, 343 betrifft eine andere Sachlage, als sie hier gegeben war. Sie steht aber auch nicht entgegen, denn das iLandgericht hat im vorliegenden Fall die Strafaussetzung zur Bewährung für beide Strafen abgelehnt, die Entscheidung also einheitlich getroffen.
Die frühere Aussetzung der Vorstrafe hinderte zwar ihre Einbeziehung in die Gesamtstrafe nicht (BGHSt 7, 180, 182). Sie verlor aber durch diese nachträgliche Maßnahme nicht ihre Sperrwirkung bezüglich der jetzt verhängten Einzelstrafe; denn für § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB kommt es nicht auf den Fortbestand, sondern auf die Tatsache ‘der früher bewilligten Strafaussetzung an (BGHSt 6, 69 “und 18, 71, 73). Nur wenn diese Tatsache durch ein Wiederaufnahmeverfahren, durch Tilgüng im Strafregister (BGHSt 7, 58, 60) oder kraft Gesetzes (BGHSt 19, 362) mit Rückwirkune wieder ausgelöscht wird, ist die Vorschrift
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‚Unanwendbar. Bleibt die Tatsache aber bestehen, verliert eingetretene Sperrwirkung nicht berührt. Ähnlich hat der 2. Strafsenat (BGHSt 9, 370, 385 a.E.) dic Aussetzung
einer Gesamtstrafe nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB als unzu-
lässig angeschen, weil die Vorschrift der Aussetzung einer in die Gesamtstrafe cinbezogenen Einzelstrafe entgegenstand.
Hiernach ergibt sich im einzelnen folgendes:
Einer Aussetzung der Einzelstrafe von drei Monaten Gofängnis im Fall VB (11 c 2) stand der 8 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB entgegen, weil der Angeklagten wenige Wochen vor der Tatbegehung Strafaussetzung rechtskräftig bewilligt worden war.
Bezüglich der Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis (Fälle II A 1 und C 1, unter Einbeziehung der Vorstrafe) hat das Landgericht rechtlich unangreifbar gemäß 8 23 Abs. 2 StGB die Strafaussetzung abgelehnt. Nach der Überzeugung des Tatrichters ließ die Angeklagte nicht erwarten, daß sie unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und der Einwirkung einer Strafaussetzung ‚künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Was die Verteidigung hiergegen vorbringt, kann nicht durchgreifen. Das Landgericht hat die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten, entgegen dem Revisionsvorbringen durchaus gewürdigt (S. 22 - 25 UA; vgl. auch die Vertreibung der geprellten Gläubigerin VD iurch dic Angeklagte unter Zuhilfenahme von Halbstarken, S. 20 UA). Der Tatrichter hat nicht übersehen, daß die Angeklagte inzwischen fast alle Geschädigten (d.h. IC una vie) befriedigt hatte (S. 25 oben UA). Diese Zahlungen erfolgten jedoch erst kurz vor der Hauptverhandlung und unter dem Druck des Strafverfahrens (S. 13, 14, 19,
20 UA).
III. Nach allcdem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen,
Hübner Seibert Loesdau
Mai Pikart