Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 01.10.1965 – 2 StR 195/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dd
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gemeindekämmerer Hermann Tr GE aus TOD: gchoren am EEE 1912 ir om. Xr>. 7A:
wegen versuchter Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. September 1965 in der Sitzung vom 1. Oktober 1965, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Scharpenseel
Meyer |
Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanval tip
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. SCHE 2: GB in ücr Verhandlung
als Verteidiger,‘
Justizangestellter RB
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die, Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einc andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiegen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung anstelle einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von 1 8600 DM verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
I. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß der Zeuge SCHE vercidigt worden ist. Dieser hätte nach § 60 Nr. 3 StPo unvereidigt bleiben müssen, weil er nach dem Sachverhalt, den die Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt hat, der Beteiligung an dessen Tat verdächtig ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in Gegenvart SED: , der als Amtsdircktor sein Dienstvorgesetzter war, die Drohung wiederholt, daß er die Wasseruhr nicht aushändigen werde, wenn Klug nicht im voraus eine Anschlußgebühr von 40 DM je Meter Grundstücksfront zahle. Die Strafkammer nimmt an, daß er sich auch noch hierdurch einer versuchten Erpressung schuldig gemacht habe. Dabei geht sie davon aus, daß sowohl das Fordern einer Gebühr in dieser Höhe als auch das Verlangen nach Vorauszahlung rechtswidrig gewesen sei. Bei einer solchen Sachlage war Sum als Dienstvorgesetzter verpflichtet, von dem Verhalten des Angeklagten eindeutig abzurücken und die weitere Geltendmachung rechtswidriger Forderungen zu unterbinden. Tatsächlich schlug er jedoch nur eine Ermäßi- . gung der Gebühr vor, während er an dem Verlangen auf Vorauszahlung festhielt und damit jedenfalls in diesem Punkte das Verhalten des Angeklagten deckte, über dessen Rechtswidrigkcit auch er nach den: Urteilsgründen nicht im Zweifel gewesen sein kann. Der sich hieraus ergebende Teilnahmeverdacht
im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO wird nicht dadurch ausgeräumt, daß Se eincn"Vormittlungsvorschlag" machte, weil er einerscits dem Klug zu der Wasseruhr verhelfen wollte, andererscits aber glaubte, den Widerstand des Angeklagten nicht bre- ‘chen zu können. Das folgt schon aus der Vorschrift des 8 357 Abs. 1 StGB.
Die Vereidigung des Zeugen Svar somit nach den bisherigen Feuotstellungen unzulässig. Dieser Rechtsfehler muß: zur Aufhebung des Urteils führen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammcer dem Zeugen, auf dessen Aussage gie Feststellungen mit beruhen, um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als sie es sonst getan hätte, |
II. Die Sachbeschwerde greift aus folgenden Gründen ebenfalls durch:
1.) Die Strafkammer sieht die versuchte Erpressung zwar nur darin, daß der Angeklagte sich am 20. November 1962 weigerte, dem Zeugen WB :iie Wasseruhr ohne Zahlung einer Anschlußgebühr von 40 DM je Ileter Grundstücksfront auszuhändigen. Wic sich aus den Strafzumessungserwägungen, aber auch aus dem Zusammenhang der übrigen Ausführungen ergibt, geht sie jedoch davon aus, daß er.nicht nur bei dieser Gelegenheit, sondern auch schon vorher ("über einen längeren Zeitraum hinweg") seine Befugnisse - bewußt - grob mißbraucht habe. Diese Auffassung, die entscheidend die Beurteilung der Vorgänge vom 20. November 1962 beeinflußt haben kann, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.
Zunächst bleibt offen, ob dic Neuverlegung der Hauptversorgungsleitung bis zum KB chen Grundstück schon an sich, d.h. ohnc Rücksicht auf etiraige besondere Vereinbarungen, nicht von den mit Schreiben vom 9. November 1961 mitgeteilten Bedingungen abhängig gemacht werden durfte, und ob der Angeklagte dics wußte. Klarheit hierüber wird sich möglicherweise nur durch einen Vergleich mit anderen Fällen gewinnen. lassen, Daß weder der zuständige Ratsausschuß noch der Amtsdirektor von dem Schreiben Kenntnis hatten, besagt “in dieser Hinsicht noch nichts. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte etwa die Gemeinde für grundsätzlich verpflichtet hielt, die Kosten für die Neuverlegung zu tragen. Der verlangte Betrag von 30 bis 40 DM je Meter der zu verlegenden Hauptwasserleitung entsprach aber den später tatsächlich entstandenen Kosten. |
Zwar war anläßlich der Erteilung der Baugenehmigung von diesen Kosten nicht die Rede gewesen, Das schließt aber ebenfalls nicht aus, daß der Angeklagte glaubte, | habe für sie aufzukommen., Auch der Ratsausschuß war anscheinend dieser Auffassung. Im übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet, noch am 20, Novenber 1962 nicht . gerußt zu haben, welche Zusicherungen im Zusammenhang mit der z Baugenehmigung gemacht worden waren.., Mit dieser Behauptung hat sich die Strafkanmner in der Beweiswürdigung nicht befaßt. Trotz des einleitenden Satzes, d daß die Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang ‘ ‚widerlegt sei; muß das ‚Revisionsgericht äaher davon ausgehen, daß die "Behauptung zutrifft.
Schließlich war die mit dem Schreiben vom 26. Juli 1962 geforderte "Gebühr" von 4 200 DM für die Verlegung der Haupt-
versorgungsleitung die in § 1 Nr. 3 der Satzung vom 20. Juli 1962 vorgesehene. Diese Bestimmung erlangte zwar keinc Rechts-
. gültigkeit; das schließt jedoch nicht aus, daß der Angeklagte
zunächst darauf vertraute, sie werde verbindlich worden. Im übrigen entsprach auch dieser Beitrag seiner Höhe nach den
wirklichen Kosten. Der Hinweis darauf, daß dic damals noch
geltende Satzung vom 25. Juli 1958 nur eine Anschlußgebühr von 12 DM je Meter Straßenfrontlänge vorgesehen habe, geht in diesem Zusammenhang fehl; denn die Anschlußgebühr hat
mit den-Kosten für die Verlegung der Hauptversorgungsleitung nichts zu ‚tun. “
Daß der Angeklagte - übrigens in Übereinstimmung mit dem Amtsdirektor Sm - sich nicht bereit fand, von der. Erhebung dieser "Gebühr!" abzusehen, obwohl die Kreisinspektorin GB darauf hingewiesen hatte, daß die Gebührenforderung - richtig: Vorschußforderung - von 4 200 IM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, kann ebenfalls nicht ohne weiteres als bewußt mißbräuchlich angesehen werden. Denn cs ist nicht festgestellt, daß er von der Rechtswidrigkceit dieser Forderung überzeugt war und sich für befugt hielt, sic - möglicherweise entgegen dem Willen des Gemeinderats - fallen zu lassen. .
Die Urteilsfeststellungen ergeben somit im wesentlichen
nur, daß die Amtsverwaltung und Klug darüber stritten, auf
wessen Kosten die Hauptversorgungsleitung zu verlegen war. Dieser Streit wurde schließlich dadurch beendet, daß zunächst KB die Kosten übernahm. Für die Auffassung der Strafkamner, daß der Angeklagte in diesem Zusammenhang seine Befugnisse bewußt grob mißbraucht habe, fehlt es an ciner hinreichenden Grundlage.
2.) Die Strafkammer geht weiter davon aus, daß der Angeklagte sich mit dem Zeugen xD zu dem Amtsdirektar Schiffer begeben habe, weil er durch dessen Beteiligung an der Verhandlung seiner Forderung mchr Nachdruck verleihen und dem Zeugen gegenüber den Anschein erwecken wollte, als sei er, der Angeklagte, im Recht. SEE hat aber, wie eg im Urteil heißt, selbst den Oberkreisdirektor um die Anweisung vom 16. November 1962 ersucht, "nachdem eine entsprechende Entscheidung durch ihn am Widerstand des Haupt- und Finanzausschusses des Gemeinderats gescheitert war." Diese Anweisung war dem Angeklagten bekannt. Daß er von der Einstellung Ss una dessen Ersuchen an den Oberkreisdirektor keine Kenntriis hatte, ist nicht festgestellt und auch kaum anzunehmen. Bei dieser Sachlage ist es ohnc nähere Darlegung nicht verständlich, wieso der Angeklagte annehmen konnte, sED> werde die Forderung unterstützen. Es liegt vielmehr nahe, daß er sich mit KB zu seinem Vorgesetzten begab, um dessen Entscheidung einzuholen. Dafür könnte auch sprechen, daß der Ratsausschuß, wie der Angeklagte wußte, von üer Erhebung einer Gebühr in ursprünglicher Höhe, d.h. also von 40 DM je Meter Grundstücksfront, nicht abgehen wollte, Ebenso könnte das für einen weisungsberechtigten Vorgesetzten immerhin ungevöhnliche Verhalten des Antsdircktors SW, dcr "den Widerstand des Angeklagten nicht brechen zu können glaubte! und deshalb einen "Yermittlungsvorschlag" machte, "hierin seine Erklärung finden.
3.) Die $trafkammer nimmt an, daß die Weigerung, die Wasseruhr ohne Zahlung der geforderten Gebühr von 40 DM je Meter Grundstücksfront herauszugeben, sich als Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellte, die der Angeklagte
|
für geeignet hielt, WB zur Zahlung des verlangten Betrages
zu veranlassen. Mit dicser Weigerung sci nämlich für Kg»
die Aussicht verbunden gewesen, das schon seit Monaten
‚ fertige Haus weiterhin nicht bezichen zu können. Auch dies
hätte indessen näherer Erörterung bedurft; denn sowohl dem Angeklagten als auch dem Zeugen KB ar die Verfügung vom
‚16. November 1962 bekannt, durch die der Oberkreisdirektor den
Amtsdircktor angewiesen hatte, ohne vorherige Erhebung einer. Anschlußgebühr innerhalb von drei Tagen den Auftrag zur Herstellung des Hausanschlusses zu erteilen. Es ist daher _ nicht ersichtlich, daß der im Verkehr mit Behörden offenbar erfahrene DB die Vorstellung gehabt haben könnte, der Weigerung des Angeklagten, die am ersten Tage der dreitägigen Frist erfolgte, nicht alsbald durch erneute Einschaltung des Oberkrceisdirektors begegnen zu können, oder daß jedenfalls der Angeklagte dies annahm, sofern er überhaupt ernstlich in Erwägung gezogen haben sollte, sich über die Weinunf'der Aufsichtsbehörde hinwegzusctzen.
4.) Nach den bisherigen Feststellungen ist es ferner möglich, daß der Angeklagte sich durch die Weigerung des Ratsausschusses, von der Erhebung einer Gebühr von 40 DM abzusehen, gebunden glaubte. Dann könnte ihm zumindest das Bewußtscin gefehlt haben, die Gebühr auch nachträglich nicht verlangen zu dürfen. Diese Möglichkeit wird durch. die nur formclhafte, in dieser Form übrigens regelmäßig über-
flüssige Angabe, der Angeklagte habe gewußt, daß er Unrecht
beging, nicht ausgeschlossen.
III. Unter diesen Umständen brauchen die übrigen Verfahrensbeschwerden nicht erörtert zu werden. Es sei aber bemerkt, daß cs zweckmäßig sein wird, in dem von der Revision
begehrten Umfang die Beweisaufnahme auf den Inhalt der Verwaltungsakten zu erstrecken. Auch wird es sich empfehlen, die Mitglicder des Ratsausschusses zu hören, da sich das .Verhalten des Angeklagten ohne Aufklärung der Hintergründe kaum zutreffend wird beurteilen lassen,
Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning