Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 28.09.1965 – 5 StR 375/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Transportarbeiter Otto FT Em aus zei, geboren am ED 1901 in LU,

wegen Schwerer Unzucht

098 038°

- 2.

Der 5.strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt. Bundesrichter Siemer . Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte 0 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Reeht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.Mai 1965 wird. verworfen.

Der Beschwerdeführer vrägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Grün d e

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, die 20 Jahre alte Tochter des Angeklagten solle durch einen medizinischen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht werden. Die Revision beanstandet daß entgegen der Vorschrift des § 244 Abs.6 StPO über diesen Beweisamtrag nicht durch Beschluß entschieden worden ist.

Ihr ist zuzugeben, daß die Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen ausdrücklichen Beschluß zu dem wiedergegebenen Beweisamtrag verkündet hat.

Dieser Vortrag vermag jedoch der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Die Tochter des Angeklagten hat es nämlich - wie die Sitzungsniederschrift ebenfalls ergibt - abgelehnt, "sich hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen". Damit stand fest, daß der: Antrag auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet war. Denn durch § 8l1c StPO wird anderen Personen als Beschuldigten eine Pflicht, Untersuchungen zu dulden, nur zu bestimmten Zwecken auferlegt. Eine Untersuchung auf die Glaubwürdigkeit fällt nicht unter diese Vorschrift (vgl. hierzu BGHSt 14,21,23). Sie könnte nur mit Einwilligung der Betroffenen vorgenommen werden.

Die Tochter des Angeklagten hat ihre Einwilligung, wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, "nach Erörterung" verweigert. Damit war sowohl für den Angeklagten als auch seinen Verteidiger klargestellt, aus welchem Grunde dem Beweisamtrag nicht stattgegeben werden konnte. Sie konnten dem weiteren Verhalten der Strafkammer, die nach Beratung nur über die weiteren, gleichzeitig gestellten Beweisamträge

-4-

des Verteidigers entschied, auch entnehmen, daß das Gericht den die Glaubwürdigkeit der Tochter des Angeklagten betreffenden Antrag nach der Erörterung und anschließenden Weigerung der Tochter für erledigt hielt.

Selbst wenn man bei dieser Lage einen Beschluß nach § 244 Abs.6 StPO für erforderlich halten sollte, könnte somit das Urteil auf dem Verstoß nicht beruhen. Der Angeklagte und sein. Verteidiger, denen auch ohne ausdrücklichen Bescheid der ihrem Verlangen auf Untersuchung entgegenstehende Hinderungsgrund bekannt war, konnten die weitere Verteidigung dementsprechend einrichten.

II. Die Sachrüge

Auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die von der Bundesanwaltschaft im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Im angefochtenen Urteil heißt es allerdings über die Verantwortlichkeit des Angeklagten nur: "Der Angeklagte ist für seine Tat voll verantwortlich, da die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß er nicht fähig ist, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln." Diese allerdings nur knappen Darlegungen reichen im vorliegenden Falle jedoch aus, weil offenbar in der Verhandlung von keiner Seite Bedenken hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erhoben worden sind. Der wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses vorbestrafte Angeklagte war allerdings schon 63 Jahre alt und ein "alter, schwerkranker Mann" (UA 8.12). Das bezieht sich jedoch offensichtlich auf seinen körperlichen Zustand. Über diesen ist ausdrücklich der Obermedizinalrat Dr.Niedenthal als Sachverständiger vernommen

-5 -

worden. Wenn nun Bedenken hinsichtlich der geistigen Verfassung des Angeklagten (Abbauerscheinungen wegen Alters) in Betracht kamen,. so hätte der Verteidiger,

wenn er Bedenken in dieser Beziehung hatte, hierzu Fragen an den »achverständigen, einen bekannten Gerichtsmediziner, stellen können, die dann vielleicht zu einen Beweisamtrag geführt hätten.

Was der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, bewegt sich ausschließlich im Tatsächlichen. Hierauf kann der Senat nicht eingehen (§ 337 StPO).

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer j Schmitt