Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 28.09.1965 – 5 StR 326/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2098 036
BUNDESGERICHTSHOÖF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
l. den Kaufmann Horst _B aus Ten Kreis geboren am 1935 in ee a 9
2. den Kaufmann Fritz H EEE
aus
en NE in HE,
3. den Kaufmann Wolfgang W aus How, geboren am 1936 in B ’
wegen Betruges
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr es
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Dogg» SEEEEEEEED und VW cezen das Urteil des Landgerichts
in Hannover vom 16.0ktober 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-- Von Rechts wegen -
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Gründe§
1. Die Verfahrensangriffe der drei Revisionen dringen nicht durch. Die Beschwerdeführer verkennen, daß sich der Tatrichter über Art und Inhalt von Urkunden auch ohne Erhebung eines Urkundenbeweises durch Erklärungen von Angeklagten (- unter Umständen auf entsprechende Vorhalte -) oder durch Bekundungen von Zeugen Gewißheit verschaffen kann. Weder über Vorhalte und Fragen des Gerichts noch über die Antworten darauf braucht aber die Sitzungsniederschrift etwas zu enthalten. Ein Verstoß gegen § 249 StPO wäre deshalb - grundsätzlich - auch dann noch nicht bewiesen, wenn die Sitzungsniederschrift über das Verlesen von Urkunden schwiege oder insoweit unklar wäre; jedenfalls fehlt ein solcher Beweis im vorliegenden Falle. Von dem genauen Wortlaut der Urkunden waren nämlich für die Straf-
kammer nur die auf Täuschung berechneten (kurzen) Überschriften von Interesse; im übrigen hat dem Tatrichter
eine allgemeine Inhaltsangabe genügt. Beides aber konnte
er auch durch Anhörung der Angeklagten und Zeugen ermitteln.
Damit erledigt sich zugleich die in diesem Zusammenhan: erhobene Aufklärungsrüge.
2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind abwegig und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.
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Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren die Revisionen entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt