Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 28.09.1965 – 5 StR 326/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2098 036

BUNDESGERICHTSHOÖF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

l. den Kaufmann Horst _B aus Ten Kreis geboren am 1935 in ee a 9

2. den Kaufmann Fritz H EEE

aus

en NE in HE,

3. den Kaufmann Wolfgang W aus How, geboren am 1936 in B ’

wegen Betruges

-2_-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr es

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Dogg» SEEEEEEEED und VW cezen das Urteil des Landgerichts

in Hannover vom 16.0ktober 1964 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

1. Die Verfahrensangriffe der drei Revisionen dringen nicht durch. Die Beschwerdeführer verkennen, daß sich der Tatrichter über Art und Inhalt von Urkunden auch ohne Erhebung eines Urkundenbeweises durch Erklärungen von Angeklagten (- unter Umständen auf entsprechende Vorhalte -) oder durch Bekundungen von Zeugen Gewißheit verschaffen kann. Weder über Vorhalte und Fragen des Gerichts noch über die Antworten darauf braucht aber die Sitzungsniederschrift etwas zu enthalten. Ein Verstoß gegen § 249 StPO wäre deshalb - grundsätzlich - auch dann noch nicht bewiesen, wenn die Sitzungsniederschrift über das Verlesen von Urkunden schwiege oder insoweit unklar wäre; jedenfalls fehlt ein solcher Beweis im vorliegenden Falle. Von dem genauen Wortlaut der Urkunden waren nämlich für die Straf-

kammer nur die auf Täuschung berechneten (kurzen) Überschriften von Interesse; im übrigen hat dem Tatrichter

eine allgemeine Inhaltsangabe genügt. Beides aber konnte

er auch durch Anhörung der Angeklagten und Zeugen ermitteln.

Damit erledigt sich zugleich die in diesem Zusammenhan: erhobene Aufklärungsrüge.

2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind abwegig und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.

-4-

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren die Revisionen entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt