Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 21.09.1965 – 5 StR 341/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Bart

5 StR 341/65 2098 042 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den berufslosen Wolfgang C EB zus cn geboren zu EEE 1932 ir EEE Kreis sp,

zur Zeit in Unterbringungshaft,

wegen Brandstiftung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > =u: EEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht in Celle vom 31.Mai 1965 wird verworfen.

Die Worte "mangels Beweises" im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils werden gestrichen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die sich gegen die Unterbringungsanordnung gemäß § 42b StGB wendet, hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat alle Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten, der im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine Brandstiftung (§ 308 StGB) begangen hat, in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ihre Ausführungen stehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Einklang mit der in BGHSt 10,57 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Angeklagte leidet an einem organischen Hirnschaden und ist leicht schwachsinnig; sein Hemmungsvermögen ist daher vermindert. Der Genuß von nur vier Flaschen Bier innerhalb von oly2 Stunden hat im Zusammenhang mit dem Hirnschaden und dem Schwachsinn zu einem völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt. Bei dieser Sachlage ist der krankhafte Zustand des Angeklagten, nämlich neben dem Hirnschaden und dem schwachsinn seine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit die wesentliche Ursache für die Begehung der Straftat (BGH aaO S.61).

Davon, daß die Gefahr besteht, der Angeklagte werde trotz Kenntnis seiner Veranlagung Alkohol zu sich nehmen, ist die Strafkammer - wie sie des Näheren dargelegt hat - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten überzeugt. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Daß sie nur getroffen werden könnte, wenn der Angeklagte sich schon früher alkoholsüchtig gezeigt hat, oder auch im einzelnen dargelegt werden müßte, daß und wieviel Alkohol der Angeklagte früher getrunken hat, kann nicht anerkannt werden.

-4-

Daß andere Mittel nicht ausreichen, die vom Angeklagten ausgehende Gefahr zu bannen, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum dargelegt. Ob in anderen Fällen der freiwillige Eintritt in eine Anstalt ein anderes Mittel darstellt (vgl. hierzu -— ablehnend - RGSt 76,134), braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls trifft das nicht auf den Angeklagten zu, der "sich früher auf die Dauer nie mit derartigen Bindungen abgefunden hat". Auch eine Einweisung in eine Anstalt durch seinen inzwischen zum Vormund ernannten Bruder kann nicht als genügende Ersatzsicherung angesehen werden (vgl. hierzu BGHSt 15,279,284 f = IM StGB § 42b Nr.20 mit Anm. von Fränkel).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting