Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 14.09.1965 – 5 StR 353/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2098 044 5 StR _ 353/65 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Helmut LED aus ru pei Vurmw, geboren am ED 1939 in vB,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr se

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt en EEE =: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 21.Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat.

In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über

die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat.

Die Strafkammer hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe gewußt oder zumindest damit gerechnet oder gebilligt, daß Hannelore St unter 14 Jahren war. Diese Feststellung hat aber keinen Bestand.Sie beruht laut Urteilsgründen u.a. auf einem Schluß, den die Strafkammer daraus gezogen hat, daß der Angeklagte nach der Tat zu Hannelore sagte, sie solle nichts verraten, sonst "sei er dran". Dabei hat die Strafkammer geprüft, ob die erwähnte Äußerung sich etwa auf eine Notzucht, also eine Straftat bezog, die nicht voraussetzt, daß das Opfer unter 14 Jahren ist. Sie hat diese Möglichkeit mit der Erwägung verneint, daß der Angeklagte selbst bestreitet, Notzucht begangen zu haben.

Das hält einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer in rechtlich unzulässiger Weise einen Schluß zum Nachteil des Angeklagten aus einem Umstand (keine Notzucht) gezogen hat, ‚ohne daß sie von der Richtigkeit dieses Umstandes überzeugt war.

Denn sie hat ausweislich der Urteilsgründe nicht als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte keine Notzucht begangen hatte. Das Urteil sagt hierzu nur, dem Angeklagten wäre auch zur Last gelegt, daß er den Geschlechtsverkehr

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mit Hannelore St@WWvolizogen habe, obwohl sich das Mädchen heftig wehrte. Dies lasse sich dem Angeklagten jedoch nicht mit Sicherheit beweisen. Zumindest könne dem Angeklagten nicht mit Sicherheit bewiesen werden, daß er das Verhalten des Mädchens als ernsthafte Gegenwehr erkannt habe.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Mangel beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting