Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 20.08.1965 – 4 StR 405/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_405/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gerüstbauer Manfred D EEE zu: : CE, sevorcn a EEE 1945 in zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen geneinschaftlichen Raubes.
I: A
Der 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1965, an der teilsenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Sanders Sundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsonvolt in der Verhandlung, OberstaateanwvaltW »ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ggg als Urkundsbeanter der Goschäftsstolle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Aängeklagten gegen das Urteil dos Landgerichts Essen vom 22. März 1965 wird verworfen.
Er träst die Kosten des Rechtsmittels.
Die seit dem 23. März 1965 erli:tene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Honate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
a
Das Landzericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs !lonaten unter Anrechnung der Untersuchunsshaft vor-
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urteilt, Die Revision des Angeklagten macht die Verletzung dcs § 244 äbs, 2 StPO und des sachlichen Rechts zeltend.
Sie bleibt ohne „rfolg.
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Sie gibt nicht an, auf welchen liege sich das Landgericht die von der Revision gewünschte weitere Aufklärung hätte verschaffen sollen. Sie würde auch nicht zulässig sein, wenn sie danin zu verstehen wäre, daß an den Zeugen CB “eitere Tragen hätten gerichtet werden müssen. Die Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, der Tatrichter habe cin Beweismittel nicht ausgeschöpft (B6LSt 4, 125, 126; 17, 351, 352):
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, Daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB verurteilt hat, beschwert
ihn nicht. .
In Strafausspruch gibt das Urteil in zwei Punkten
zu Krörterungen Anlaß.
Die Strafka mer berücksichtigt straferschwerend, "daß der Angeklagte als junger kräftiger kensch sich nicht scscheut hat, den schwerkriegsbeschädigten Zeugen Ce in so übler \ieise zu mißhandeln, die weit über den Tatbestand des § 249 StGB hinausgeht" (UA 6). Würde das üchwergewicht dieser urwägung auf der Tatsache liegen, daß der Angeklagte einen Schwerkriegsbeschädigten beraubt hat, so hätte die Strafkammer, wie der Revision zuzugeben ist, in der Tat die Feststellung treffen müssen, daß er die schwere Kriegsbeschädigung scines Opfers erkannt hat. Der für das Landgericht entscheidende Gesichtspunkt ist jedoch ein anderer. Es macht dem Angeklagten
zum Vorwurf, daß er als junger kräftiger Mann jemanden
in einer über den Tatbestand des § 249 StGB hinausgehenden und besonders üblen Weise mißhandelt hat, der ihn körperlich wesentlich unterlegen war. Das aber wußte der ANge-Hlagte, als er auf Grosser einschlug; denn dieser war schon infolge des ersten Schlags des Klaudat die Treppe bis zu cinen Absatz hinuntergetörkelt (UA 3). Ob die körperliche Unterlegenheit des Opfers gerade auf einer schweren Krie;sbeschädigung oder auf andere Gründe zurückzuführen war,
ar für das Landgericht ersichtlich unerheblich,
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Die Strafkammer hat die Strafe gegen den Angeklagten ferner "unter Berücksichtigung des Ansteigens der nächtchen Raubüberfülle in der Innenstadt von Essen und des berechtigten Interesses der Bürger an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit" (UA 6 unten) fostgesetzt. Hätte das Landgericht hier allgemein das berechtigte Interesse der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung der
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öffentlichen Ordnung straferschwerend berücksichtigt, so wäre das in der Tat nicht unbedenklich. Es hätte dann einen Grund für die schwere Bestrafung des Kaubes als erbrechen in unzulässiger Weise noch einmal als Straferschierungsgrund herangezogen. So sind dic Erwägungen des Landgerichts indes nicht zu verstehen. Sie lassen vielmehr erkennen, daß es wegen des Ansteigens der nächtlichen Raubüberfälle in der Essener Innenstadt ein besonderes Interessc der Bevölkerung an einer cempfindlichen Sestrafung gerade solcher Taten anerkennt. Damit hat dio Strafkamnmer nicht den gesetzgeberischen Zveck der Bcestrafung des Raubes noch einmal verwertet, sondern sic hat in zulässiger Weisc wegen der !läufung gerade solcher Taten auch den Abschreckun.,szweck der Strafc betont.
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Sp
Die Strafzumessungsgzründe sind also in ürgebnis nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zu verwerlien.
Krumme Flitner Loesdau Sanders Spiegel
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