Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 20.08.1965 – 4 StR 401/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
NZ
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 401/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Günter Gottfried Wilhelm NW aus
HP, dort geboren an EEE 1925,
wegen schweren Diebstahls i.R. U.&.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1965, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumne
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt$ hei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, s„ustizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. März 1965 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Münster zurück- ‚verwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von kechts wegen
Gründe§
rn
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen
und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Strafkamner hat auch die Sicherungsverwahrung des. Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zun Pfeil begründet.
Die allein die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten betreffende Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann unerörtert bleiben. Denn die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in demselben Umfange, in dem es bei begründeter Verfahrensrüge aufzuheben wäre.
Durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken begegnen allein die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB verneinenden Darlegungen des Landgerichts. Sie sind nicht erschöpfend.
Nach ihnen ist weder "die Leistungsfähigkeit noch die Merkfähigkeit" beim Angeklagten irgendwie herabgesetzt. Auch hat er danach "mit seinen gezielten und konzentrierten Fragen und Antworten nicht den geringsten Hinweis auf einen Schwachsinn geboten." Ebenso sind "keine Denkstörungen aufgetreten." Somit ist das Landgericht im Anschluß an das Sachverständigengutachten davon über-
zeugt, daß der Angeklagte die Tragweite seines Tuns erkannte. Das aber ist kein Beweisanzeichen dafür, daß der
Angeklagte auch über die zur Unterlassung seines strafbaren Verhaltens erforderlichen Willenskräfte voll verfügte. Auch wenn ein ausreichendes Maß von Linsichtsfähigkeit vorliegt, kann die freie #illensbestimmung dadurch ausgeschlossen oder erheblich vermindert sein,
daß die Hemnungen völlig oder zum Teil fehlen, die den Täter von seinen Straftaten abgehalten hätten. Gegen fehlendes oder erheblich begrenztes Steuerungsvermögen spricht auch nicht schon, daß der Angeklagte, worauf das Landgericht hinweist, einen "geistigen Defekt" nicht behauptet. Denn im allgemeinen kann kein Mensch Verläßliches über seine Zurechnungsfähigkeit aussagen. Auch der vom Landgericht angeführte Umstand, daß der Angeklagte sich schon vor seinem Betriebsunfall strafbar gemacht hat, kann eine inzwischen eingetretene Beeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Da das Urteil allein wegen des erörterten langels aufzuheben ist und dieser das äußere Tatgeschehen in keinem Punkte berührt, können die hierzu getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten werden (BGHSt 14, 30).
Das Landgericht in der Universitätsstadt künster, an das die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wird, wird einen in der Begutachtung von Hirnschäden und ihren Folgen besonders erfahrenen, neurologisch geschulten Psychiater als Sachverständigen heranzuziehen haben (vgl. dazu Seelig, Triebkoppelung, Triebkompensation und Ambiväalenz bei Notzuchten der Nachkriegsazeit, Beiträge zur Sexualforschung 1952 Heft 2, Seite 47, 53), dem Forschungsmittel für eine nicht bloß äußere Untersuchung und Exploration zur Verfügung stehen. Bei der Begutachtung ist es erforderlich, soweit wie möglich, an die äörgebnisse früherer Unter-
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suchungen anzuknüpfen. Bei der Verwertung des Sachverständigengutachtens im Urteil hat das Landgericht die in der Entscheidung BGHSt 7, 238 erörterten Grundsätze anzuwenden.
Flitner Loesdau Sanders Spiegel
Krumme