Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 13.08.1965 – 2 StR 422/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
im Wamen Ges Yolkes In der Strafsache
gegen
den Konditor Hans Horst Ep : -uletzt wohnhaft
zcwoson in : achorcn ar EEE 195 in
vegen llchlerei im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung on 4, Dezember 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dottervreich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Woei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen lIehlerei im Rückfall verurteilt worden ist, ferner in gesamten Strafausspruch.
In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rcchtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.
Dice weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei im Rückfall und wegen Begünstigung unter Einbezichung einer Gefüngnisstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln von 3. Dezember 1962 zu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr und ncun Monaten Gefüngnis verurteilt. Mit seiner Revision rügv cr die Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Schuldspruch wegen persönlicher und sachlicher Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Hingegen kann die Verurteilung wegen Hehlerci nicht bestchenbleiben. Ihr liegen folgende Feststel-Jungen zugrunde:
Dem Angeklagten war von dem Zeugen Sc ; «cr 61 Kino- und Fotoapparate mittels Einbruchs gestohlen hatte, cin Teil der Beute alsbald angeboten worden. Er nahrı an, daß die Sachen aus einem Einbruch stammten,
erklärte sich bereit, zu ihrem Absatz mitzuwirken und licß die Karton:, in denen sie sich befanden, in seinc Wohnung bringen. Bevor er cinen Abnehmer finden konnte, wurde der Dieb am nächsten Tag festgenommen. Dem Angcklagten erschien niun ein sofortiger Verkauf der Apparate
zu gefährlich; er stellte sie zunächst einmal im Keller scincr Wohnung unter. Einige Zeit später gab er ein Heimkinogerät, eincn Vorführapparat und cinen Fotoapparat
an cinen Autohändler in Zahlung, bci dem er einen gebrauchten Wagen gekauft hatte. 15 bis 17 weitere Apparate gab cr an zwei Personen, die ihm dafür einen gefülschten Führerschein beschafften.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe die gestohlenen Geräte an sich gebracht und dadurch Hehicerei begengen. Dem ist nicht zu folgen.
Hchlerei in der Form des Ansichbringens setzt voraus, daß der Vortäter dem Täter die Verfügungsgewalt über die mittels strafbarer Handlung erlangten Sachen zu eigenen Zwecken übertragen will und überträgt. Ob Schönefeld diesen Willen gehabt hat, als er unmittelbar nach dem Diebstahl einen Teil der Beute dem Angeklagten "anbot", erscheint fraglich. Da dieser sich auf das Angebot hin bereit erklärte, zu ihrem Absatz mitzuwirken, ist wahrscheinlicher, daß der Dieb damals beabsichtigte, die Apparate zwar mit Hilfe des Angeklagten, aber für sich und seine Rechnung zu Geld zu machen. Dies würde auch nach den Urteilsfeststellungen mit seinen Absichten im zweiten (Begünstigungs-)Tall übereinstimmen: nach seinem Einbruch in ein Textilgeschäft begab er sich wieder zum Angeklagten und bat ihn um Hilfe beim Absatz, obwohl er für die Apparat:
- 4 - noch kein Geld erhalten hatte.
Wenn aber der Angeklagte im ersten Fall das in diesem Sinn gemcinte Angebot angenommen hatte, brachte er die Geräte nicht dureh abgeleiteten Erwerb an sich, als er sie später entgegen dem Willen Sc: für eigene Rechnung veräußerte. Viclmehr machte er sich durch dic Veräußerung einer Unterschlagung schuldig.
Dice Strafkamnmer wird aber noch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der Hehlerei durch Mitwirken« zum Absatz schuldig gemacht hat. Als er die Apparate in scine \/ohnung nahm unä sich bereit erklärte, zu ihrem Absatz mitzuwirken, lag darin zwar erst die Vorbereitung cinces späteren Absatzes (vgl. BGHSt 2, 135, 137). Der Angeklagte könnte sich aber dann um Abnehmer bemüht haben. Aus der Feststellung, daß er keinen finden konnte, ist darüber keine Klarheit zu gewinnen.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei hat zur Folge, daß auch die Strafe wegen Begünstigung, weil sie von der Verurteilung wegen Hehlerci becinflußt sein kann, und dic Gesamtstrafe aufgchoben werden müssen.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juni 19653 nicht
in die Gesamtstrale einbezogen werden durfte, weil dicoses Urteil nicht rechtskräftig var.
Baldus Dotterweich Mayr Meyer Henning