Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 09.08.1965 – 2 StR 469/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 I
_469/63
In Namen des Voikes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hubert W ED zu: ı u
dort geboren am EEE 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges usAa.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. August 19653 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen WKV-Varenkreditbank (II B1‘, Wirtz (II B 18) und Michels (II B 24) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstiraflausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Yon Rechts wegen
Gründe§
Das Landgerichi hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfülschung in vier Fällen, wegen versuchten Betruges und vwcgen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäichung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Honaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verietzung ücs VYerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Tcil begründet.
Die vom Angeklagten selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und Jaher unbeachtlich.,
Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen WKV-Warenkreditbank HP. vB unc Ya GEB (1: 3 ı, 18 una 24). In diesen Fällen ist der Angeklagtc wegen vollendeten Betruges verurteilt worden. Die bisherigen Urteilsfeststellungen tragen jedoch die Verurteilung nicht.
Im ersten Fall (WKV) hat der Angeklagte in einem Warenkreditantrag aus Anlaß des Kaufes von Möbeln unrichtige Angaben über die Art und die Dauer seines Arbeitsverhältnisses sowie über dic Höhe seines regelmäßigen Arbeitseinkommens gemacht. Das Landgericht nimmt ohne weiteres an, die Warenkreditbank habe dem Angeklagten im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Selbstauskunft den beantragten Kredit bewilligt. Dabei geht cs ersichtlich von der Erwägung aus, daß, wie allgemein bekannt sei, solche Selbstauskünfte dazu dient,n, das Kreditinstitut über die finanziellen und Y wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu infornieren (S. 22 unten; 25 oben der Urteilsausfertigung). Dies triift jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu. In der Regel pflegen derartige Warenkreditanträge vom Antragsteller nicht unmittelbar bei dem Kreditinstitut, sondern bei dem erkäufer der Warc cingereicht zu werden, der sie prüft und an die Toilzahlungsbank vweiterreicht, mit der er in Geschäftsverbindung stcht. Da der Verkäufer der Bank neben dem Käufer naltet und im Falle des Ausbleibens der Teilzahlungen von der Bank mit dem vollen Kreditbetrag rückbelastet wird, ist in erster Linie er daran interessiert, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu prüfen, während es der Bank mehr auf die Kreditwürdigkeit des Händlers als auf die des Antragstellers ankommen wird. Dies hat das Landgericht nöglicherveise nicht bedacht. Es wird daher zunüchst das
Verhältnis des Verkäufers zur Warenkreditbank klären und sodann erneut prüfen müssen, ob die Entschließung der Bank „urch die unrichtigen Angaben des Angeklagten beeinflußt "orden ist. Möglicherveise kommt aber auch ein Betrug 5egcnüber dem Verkäufer der Möbel in Betracht. Dabei
wird allerdings zu prüfen sein, ob bei den kleinen
„aten, die der Angeklagte nach dem Teilzahlungsvertrag
zu zahlen hatte, der Unterschied zwischen dem in der Selbstauskunft angegebenen und scinen wirklichen Finkommen überhaupt von Bedeutung war. Schließlich ist es auch frasiich, ob dem verkäufer oder der Bank durch die Möbelliefcrung bzw. Kreditbevilligung cin Vermögensschaden entstanden ist, da der Anseklagte die leilzahlungen möglicherveise auch von seinem geringeren Rinkommen leisten konnte. Daß er dazu von vornherein nicht gewilE; gewesen sei, ist bisher nicht festgestellt.
In den F"l1en wigpund ED (Nr. 18 und Nr. 24) hat ter Angeklagte ungedeckte Schecks zanlungshalber zur Abdeckung bentenender Verbindlichkeiten hingegeben. Darin licgt noch nicht ohne weiteres ein Betrug; denn es steht bisher nicht fest, AaR die Empfänger der Schecks im Vertrauen darauf, daß diese zezockt seien, irgendwelche ihr Vermögen schädigende Verfügungen „etroffen haben. Daß Wi@Wiüas Darichen an Lucas erst gewährt und daß TE ic Maklerdienste erst geleistet hätte, nachden ihnen der Angeklagte die Schecks gegeben hatte, kann dem ürteil nicht entnommen werden.
"it dem Schuld- und Strafausspruch in diesen Fällen ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Die übrigen Finzelstrafen sind von der Verurteilung in diesen Fällen nicht beein-
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Im übrigen begegnet das Urteil im Ergebnis keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Die Revisionsbegründung des Angeklagten selbst enthält fast durchweg nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. „it der Behauptung, diese habe einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt, zu Unrecht den Zeugen geglaubt,und mit ähnlichem vorbringen kann die Revision nicht gerechtfertigt werden,
Der Erörterung bedürfen nur noch die Fälle Sp (II B&), Aw ilachrichten (II B 10) und Commerzbank
X (11 3 11).
Im Fall 8 ergibt der Zusammenhang, daß sich die Eneleute SB iurch ihre Unterschrift unter den Kreditantrag dem Angeklagten gegenüber zur Zahlung einer Vergütung und zur Erstattung seiner Auslagen auch für den Fall verpflichtet haben, daß ihnen der beantragte Kredit nicht bewilligt werden sollte. Dazu hat sie der Angeklagte aurch die unwahre Vorspiegelung veranlaßt, er könne kraft scincr zuten Bezichungen zu Geldgebern auch in sonst aussichtslosen Fällen Kredite beschaffen. Die Ausführungen der Strafkamner zu dem ähnlich licgenden Fall rED (1I B 9), in deu der Angeklagte freigesprochen ist, stehen dem nicht entgegen. Die Annahme liegt nahe, daß er auch die Ehelcute TB in dersciven Weise getäuscht hat, wie dic Eheleute Sg, demnach zu Unrecht freigesprochen worden ist. Dadurch ist er indessen nicht beschwert.
In Fall 10 enthalten die Urteilsgründe nicht den in der Revisionsbegründung des Verteidisgers behaupteten Widerspruch. Die Sach :arstellung auf den Seiten 12 und 13 der Urteils-
ausfertigung ergibt zweifelsfrei, daß die Aachener Nachrichten Inseratenaufträge des Angeklagten im Gegenwert von 2 500 DIT ausgeführt haben.
In Fall 11 beruht zwar die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sci nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, auf einem Rechtsirrtun. Der Angeklagte ist nicht durch Umstände, dio von seincn Willen unabhängig waren, gezwungen worden, auf die Auszahlung der Darlehenssumne zu verzichten, Sein Verzicht war nach den Feststellungen freiwiilig, auch wenn er damit nur den
Anschein cines kapitalstarken Manncs erwecken wollte. Durch
den Fehler ist der Angeklagte jedoch nicht benachteiligt. Die Verurteilung besteht gleichwohl zu Recht, da der Betrug schon mit der Bewiliigung des Darlehens durch die Bank vollendet war. Der Angeklagte hat dadurch einen Anspruch auf „uszahlung gegen die Bank erworben, der das Yermögen der Bank schmälertce. Wenn er später auf den Anspruch verzichtet hat, so hat er dadurch den Schaden nur wieder gutgemacht. Da das Landgericht hier bloß Versuch
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annimmt, kann der Angeklagte auch im Strafmaß nicht benachteiligt sein.
Baldus Dotterweich Scharpensesl
Kirchhof Mayr