Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 06.08.1965 – 4 StR 386/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
T URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Oberschullchrer Günter I Ew cu: ve WEB, schoren arı ED 1955 ::. eu
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
undesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. April 1965 aufgehoben, soweit er in den Fällen 29 (WW) und 31 (KB) esen versuchten Betrugs verurteilt
worden ist. Damit fällt die Gesamtstrafe weg.
In diesem Umfange wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Im übrigen viräd die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Betruges in 27 Fällen und wegen versuchten Betruges in 7 Fällen zu Gefängnis verurteilt worden. Scine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur in den Fällen 25 (Tg)
und 57 (KW) Erfols.
Der Angeklagte hat in beiden Fällen die Eltern von Schülern unter Vorspiegelung augenblicklicher Geldverlegenheit gebeten, ihm ein Darlehen zu gewähren oder zu vermitteln. Tee vertröstete den Angeklagten auf einige Tage später, die Eheleute KB vcrsprachen, bei der Bundesbahn für ihn Kredit aufzunehmen. Gegenüber beiden Eltern verblieb es bei diesem Besuch. TgBsuchte der Angeklagte deswegen nicht mehr auf, weil er inzwischen anderweitig Geld erhalten hatte, bei den Ehelceuten KOEEED 155: es aas Urteil offen, warun sich der Angeklagte in der Folgezeit nicht mchr um die Erlangung des Darlehens bemüht hat.
Dieser Sachverhalt mußte dem Landgericht die Prüfung nahe legen, ob nicht in beiden Fällen ein freiwilliger Rücktritt gemäß § 46 Nr. 1 StGB gegeben ist. Ein solcher würde dann vorliegen, wenn der Angeklagte scin Ziel, die betrügerische Beschaffung des Geldes zwar noch für cerreichbar hielt, aber nicht mehr erreichen wollte. War der Angeklagte an der weiteren Ausführung seines Vorhabens nicht durch Umstände gehindert worden, die von seinem Willen unabhängig waren, so tritt Straflosigkeit ein (BGHSt 4, 56, 59; 7, 296, 299). Das Unterlassen diceser Prüfung ist angesichts des festgestellten Sachverhalts ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen führt. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Tas gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.
Krumnme Flitner
zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Mayr
Sanders Spiegel
”