Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 23.07.1965 – 1 StR 271/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2108 033

Im Namen des Volkes

In der Strafsacie

gegen

den Hilfsarbeiter Gert FEB aus S EEE:

dort gcboren amEED '935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? is als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen,

Von Rechts wegen

f

Gründe§

Der wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zur Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Angeklagte beanstandet zutreffend als Verfahrensmangel, daß die Feststellungen in dem in die Verurteilung einbezogenen Fall des Diebstahls eines Paars Damen-Lederhandschuhe aus dem Kraftwagen der Dolmetscherin Renate HB entgegen der Vorschrift des § 261 StPO nicht auf Grund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern offenbar nur in Anlehnung an den Eröffnungsbeschluß getroffen worden sind. Die Strafkammer teilt in diesem Fall mit, daß der Angeklagte einen Diebstahl zum Nachteil der Renate H@Weänziich in Abrede gestellt und daß auch seine Mittäterin ihn insofern nicht belastet hat, sie insbesondere nichts von entwendeten Handschuhen gesehen haben will. Im Vorverfahren sind von beiden Angeklagten keine abweichenden Angaben gemacht worden. Zeugen, die - sci es auch als Zeugen vom Hörensagen - etwas über den Vorfall bekunden konnten, sind in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Hiernach bleibt nur die Möglichkeit, daß das Landgericht seine Feststellungen, aus dem verschlossen abgestellten Volkswagen der Dolmetscherin HB sei in der fraglichen Nacht nach Aufschlitzen des Schiebedachs ein Paar Damen-Lederhandschuhe entwendet worden, in unzulässiger Weise dem Eröffnungsbeschluß oder dem sonstigen Akteninhalt entnommen hat.

Auf die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. Der Angeklagte oder scin Verteidiger werden in der neuen Ver-

handlung Gelegenheit haben, bestimmte Beweisamträge zur Menge und Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols zu stellen.

Mit der gleichfalls crhobenen Sachrüge hätte die Revision nicht durchdringen können.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Mai