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BGH Urteil vom 21.07.1965 – 2 StR 249/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Edmund AED zus Je - SCH, geboren am ED 950 in vw. “rs. Da.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WEB in der Verhandlung, Staatsanwalt Bw bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

‚Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, begangen an seiner Tochter Roswitha, zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Hiergegen wendet er sich mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedarf die Verfahrensrüge an sich keiner Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, daß der Gesichtspunkt, es handle sich um einen Beweisermittlungsamtrag, die Ablehnung des auf Vernehmung eincs Sachverständigen gerichteten Begehrens wohl nicht rechtfertigen dürfte. Hingegen hätte die Strafkammer den ‚Antrag aus dem in § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgesehenen Grunde der eigenen Sachkunde. ablehnend bescheiden können, Daß sie hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsachen über die erforderliche Sachkunde verfügte, lassen ihre Darlegungen auf 5. 5 unten und 9. 6 UA deutlich erkennen. Außergewöhnliche Besonderheiten, wie sie der Sachverhalt in dem der Entscheidung BGHSt 3, 27 zugrunde liegenden Falle bot, waren hier nicht gegeben, Deshalb bestand auch für die Strafkammer, wie sie zutreffend annimmt, kein Anlaß, gemäß § 244 Abs. 2 StPO von sich aus einen Sachverständigen

zuzuziehen.

2.) Ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils liegt darin, daß es genaue Feststellungen über die Zahl der dem

Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen vermissen läßt. Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich zwar, daß der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1960 bis Ende August

1964 unzüchtige Handlungen an seiner Tochter vorgenommen hat. Wie häufig er sich aber in diesen Zeitraum an dem Mädchen vergangen hat, wird nicht gesagt. Es ist immer nur von einer unbestimmten. Vielzahl von Fällen die Rede. Das genügt nicht; denn auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, den Tatrichter nicht von der Pflicht, die Zahl der Fälle möglichst genau anzugeben, weil von ihr der Umfang der Schuld entscheidend mit abhängt und weil überdies die Frage, ob mehrere selbständige Straftaten vorliegen oder nur eine fortgesetzte Straftat, im allgemeinen erst beantwortet werden kann, wenn die einzelnen strafbaren Handlungen bestimmt festgestellt sind. Läßt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Urteil nur die Mindestzahl zugrunde gelegt werden, die das Gericht für bewiesen hält. Allerdings hat der Bundesgerichtshof gelegentlich die Angabe der Mindestzahl der Einzelakte einer fortgesetzten Handlung::dann nicht für notwendig erachtet, wenn nicht nur die Zeit, in der diese begangen wurde, einwandfrei feststand, sondern wenn auch Ausgeschlossen war, daß eine genaue Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen konnte. Gerade das Vorliegen dieser zweiten Voraussetzung kann aber hier bei einer Strafe von zwei Jahren Gefängnis nicht bejaht werden, zumal da noch offen bleibt, in welchem Ausmaß der Angeklagte die Tatbestände des § 174 Nr. 1 StGB und des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugleich verwirklicht. hat. | =

Aus diesem Grunde kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, Es begegnet zudem noch gewissen Bedenken hinsichtlich der Darlegungen auf S. 5 oben UA, die mit dem Satz eingeleitet werden, die Aussage der Zeugin werde noch durch eine weitere Tatsache untermauert. Die Meinung, es könne sich bei der von dem Angeklagten zugestandenen Begebenheit vom 30. August 1964 im Hinblick auf die massive Art des Vorgehens - Einführen eines Fingers in die Scheide des Kindes - nicht um den ersten Vorfall handeln, ist nit den Feststellungen über den Ablauf des Vorganges im Oktober 1960 nicht ohne weiteres vereinbar; denn auch demals ist der Angeklagte mit einem Finger in die Scheide des Mädchens gegangen, obwohl er sich ihm hierbei nach der Annahme der Strafkammer zum erstenmal in unzüchtiger Weise genähert hat. Damit wird auch den daraus hergeleiteten Folgerungen die Grundlage entzogen. |

Dr. Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning