Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 02.07.1965 – 4 StR 533/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_533/65
ü URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Eisenbieger Josef HB aus RE@B; Tanäkreis
TE, dort geboren an 922.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
y%
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 21. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in ücr Verhandlung, Oberstaatsanvolt Bw c:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurückvertwiesen.
Von Rechts wegen
7% - 3.
Gründe§
| nn en nr
Der Angeklagte — im ersten, vom Senat aufgehobenen Urteil wegen fahrlässiger Tötung mit Gefängnis bestraft - ist jetzt wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat zwar nunmehr die Feststel-Jungen nachgeholt, deren Fehlen im ersten Urteil der Senat beanstandet hatte. Das neue Urteil leidet jedoch an einem Widerspruch, der wiederum zur Aufhebung des Ur teils im ganzen führen muß:
a) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§§ 222 StGB) wird von der Strafkammer damit begründet, daß der Angeklagte das Motorrad und die Personengruppe !so früh wie möglich", nämlich von dem Augenblick an bemerkt hat, "als der Lichtkegel seines Fahrzeugs sie erfaßte",. Danach hat der Angeklagte das Hindernis auf seiner Fahrbahn innerhalb der von ihm angegebenen Reichweite seines Abblendlichts, nämlich aus 40 - 50 m Entfernung gesehen.
b) Bei der Begründung der - nach der Annahme des Landgerichts tateinheitlich begangenen - fahrlässigen Straßenverkehrsgeföhrdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a.F.) geht die Strafkammer jedoch davon aus, der festgestellte Llutalkoholgehalt habe u.a. eine erlıcbliche Verlangsamung der Pupillenreize und damit die Verzögerung der Wahrnehmungsfähiskeit des Angeklagten von etwa einer Sekunde zur Folge gehabt; diese sei zumindest mitursächlich für das Unfallgeschehen gewesen.
Da der Angeklagte bei der zu scinen Gunsten festgestellten Geschwindigkeit von 70 km/h in dieser Sekunde aber 19,2 m zurücklegte, ist die tatrichterliche Überzcugung, er habe das Hindernis wie ein Nüchterner auf (zugunsten des Angeklagten angenommene) 50 m, also auf eine Zeitspanne von 2,6 Sckunden gesehen, nicht haltbar. Da die tateinheitliche Verurteilung vor allem auf diesen miteinander in Widerspruch stehenden Ausgangspunkten beruht und der Widerspruch auch mit Hilfe der übrigen Urteilsgründe nicht ausräumbar ist, muß das Urteil aufgehoben werden. |
2. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Nach den bisherigen, vor allem aufgrund der Einlassung des Angeklagten getroffenen Feststellungen drängt es sich auf, den Vorwurf der fahrlässigen Tötung daraus herzuleiten, daß der Angeklagte, als er das Abblendlicht cinschaltete, gleichwohl eine Geschwindigkeit beibehielt, dic ihm ein Halten innerhalb der im Abblendlicht überschaubaren Strecke unmöglich machte (BGHSt 16, 145; BGH VRS 22, 137, 140). In diesem Falle würde die Strafkamner bei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs, 2 StGB a.F. die Entscheidung BGHSt 11, 1 zu beachten haben. Der Senat teilt zwar nicht die von der Revision insoweit geäußerten Bedenken, die Veriwendung des Wortes "allenfalls" deute darauf hin, daß der Tatrichter der Auffassung sei, auch ein nlichtenner Fahrer wäre der Verkehrslage nicht gewachsen gewesen. Die Strafkammer wird Aber doch, notfalls mit Hilfe des von der Revision vermißten Sachverständigen, auch darzulegen haben, welchen Anhalteweg des Unfallfahrzeugs sie zu-
Ak
grunde legt. Die von der Revision verlangte Berücksichtigung ciner Schrecksekunde ist hier zu Recht unterblieben (BGH VRS 4, 423; 27, 119, 123).
b) Die von der Strafkamner festgestellte alkoholbedingte Beschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten und ihre Nitursächlichkeit für seine unzureichende Reaktion auf das Hindernis in seiner Fahrbahn steht in Einklang mit medizinischer Wissenschaft und Rechtsprechung (u.a. Ponsold, Lehrb. der gerichtl. Medizin, 2. Aufl., S. 254 £; vgl. BGHSt 13, 83, 90; 278, 281). Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum zu der gleichen Feststellung führen, so wird erneut zu prüfen sein, ob die Angabe des Angeklagten, er habe die Personen und das Motorrad erst auf 5 bis 15 m Entfernung gesehen, nicht doch zutreffend ist. Die Kammer meint zwar ohne Rechtsfehler, in diesem Falle müßte dem Angeklagten eben das verspätete Erkennen zum Vorwurf gemacht werden, ist aber insoveit seiner Einlassung nicht gefolgt. Andererseits geht sie jedoch bei der Tegründung eines Vergehens nach §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a.F. ausdrücklich davon aus, das Fehlverhalten des Angeklagten bestehe auch auf dem nach seinen Empfinden zu späten Erkennen! der Personen-
gruppe.
c) Bei der Entscheidung zu § 23 StGB wird das Landgericht auch die sehr erhebliche Nitschuld des Getötcten zu berücksichtigen haben, Insoweit liegen möglicherweise "besondere Umstände" vor, die, wie die Revision nicht zu Unrecht bemerkt, jedenfalls einer Erörterung bedürfen. Das gleiche gilt für das Vorbringen der Revision zu dem im Urteil besonders hervorgehobenen "Ausmaß des Versagens". An seiner grundsätzlichen Einstellung zur Frage
der Strafaussetzung bei Verkehrsstraftaten, die auf Trunkenheit beruhen, hält der Senat jedoch fest (vgl. BGHSt 17, 354, VRS 18, 347, 349).
a) Die im Urteilsspruch unterblicbene! Entzichung der Fahrerlaubnis kann nicht nachgeholt werden (EGHSt 5, 168, 178).
e) Soteit die Revision im übrigen Verletzung von "Denk- und Erfahrungssätzen" rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Das trifft ebenso auf die Verfahrensrüge zu: Dice Vornahme eines Augenscheins liegt auch bei Verkehrsstraftaten im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Es ist nicht ersichtlich, daß dieses hier verletzt worden ist.
Scharpenseel Flitner Mayr
Sanders Spiegel