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BGH Urteil vom 02.07.1965 – 4 StR 304/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_304/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

äcn Kraftfahrer Helmut Heinz T EEE au DE zcborcn ar GE 190 ir

wegen Beihilfe zur Unfallflucht in Tateinheit mit Begünstigung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

EBundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt me. GENE als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 1965, soweit es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bcwährung versagt, mit den Feststellungen aufgchoben.

In dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des ITardgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Iandgcericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unfallflucht in Tateinheit mit Begünstigung zu eincr Gofängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren centzogen. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat cs abgelehnt.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sic sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet. Tas gilt auch, soweit der Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt ist. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe in Verbindung mit der Sachverhaltsschilderung die Feststellung, daß der Angeklagte hier mit bedingten Vorsatz gehandelt hat; denn er wußte, daR TB icn OEM angefahren hat,und er hat auch mit schweren Folgen des Unfalls gerechnet. Ferner ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat jedoch eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung mit nicht rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt, Es führt dazu aus:

"Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht (§ 23 Abs. 3 StGB). Die Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür aufbringen, daß scinc Strafe nicht zu verbüßen braucht, wer sich als Täter oder Teilnehmer der Unfallflucht schuldig gemacht hat, eines Delikts, das mit Recht als cine der unerfreulichen Begleiterscheinungen des modernen Straßenverkehrs angeschen wird und ständig zunimmt."

Diese Erwägungen reichen nicht aus, um cine Strafausscetzung zur Bewährung zu versagen. Es hätte zwar nahcgelegen, wenn das Landgericht mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) wogen der Schwere der Tat unter sorgfältiger Erörterung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und aller sonstigen Tatumstände die Gedanken der Besserung und Resozialisicıung des Täters ohne bloßstellende Verbüßung cincer Freihcitsstrafe, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde liegen, hinter der Forderung nach Vollstreckung der Stralc hätte zurücktreten lassen (BGHSt 6, 125; BGH VRS 13, 28, 29; 17, 21, 24; 18, 423, 425). Die Persönlichkeit des Täters und seine gesamten lLebensverhältnisse haben gegenüber dem Unrechtsgehalt und damit der Sühnchbedürftigkceit der Tat das geringere Gewicht und können cs bei schvercr Schuld in der Regel nicht rechtfertigen, daß die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGH VRS 24, 183, 184).

Solche Erwägungen hat das Landgericht indes nicht vorgenommen. Es hat nicht auf die Schwere der konkretcn Tat, sondern auf die des von dem Angcklagten erfüllten gesctzlichen Tatbestandes abgestellt. Das ist rechtsfehlerhaft. Das öffentliche Interesse darf nicht dazu führen, allgemein für bestimmte Deliktsgruppen oder Deliktstypen die Möglichkeit ciner Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen (BGHSt 6, 125, 126 und 298,299: BGH GA 1955, 209; BGH VRS 17, 21, 24; 18, 425, 425).

Der Rechtsichler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer dem Anscklasten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.

Krumne wWillms Flitner

Sanders Spicgel